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Gastwirt: Bekommt von Versicherung keine Entschädigung wegen coronabedingter Betriebsschließung

25.02.2021

Obwohl er eine Versicherung gegen infektionsbedingte Betriebsschließungen abgeschlossen hatte, bekommt ein Gastwirt aus Neustadt an der Weinstraße daraus keine Entschädigung für seine coronabedingten Umsatzausfälle. Das hat das Landgericht (LG) Frankenthal in einem aktuellen Urteil entschieden.

Ob eine Versicherung für die Folgen von Corona zahlen müsse, hänge in jedem Einzelfall vom genauen Wortlaut der Versicherungsbedingungen ab, so die Richter. Sehen diese eine Zahlung nur vor, wenn bestimmte, im Text namentlich aufgezählte Krankheiten und Erreger ausbrechen, so müsse das Coronavirus in der Aufzählung erwähnt sein. Andernfalls stehe dem Versicherungsnehmer keine Versicherungsleistung zu.

Der Betreiber des Restaurants und Gästehauses hatte vor einigen Jahren zum Schutz gegen infektionsbedingte Betriebsschließungen eine so genannte Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen. Nachdem das Restaurant im Jahr 2020 vom ersten Lockdown betroffen war, machte sein Inhaber bei der Versicherung eine Summe in Höhe von 37.500 Euro geltend.

Das LG Frankenthal hat die Klage abgewiesen und zur Begründung auf die konkrete Formulierung in den Versicherungsbedingungen "BB Betriebsschließung 2010" abgestellt. Denn hiernach sollte die Versicherung zwar bei behördlichen Schließungen aufgrund des Infektionsschutzgesetzes einspringen. Dort war aber lediglich auf "namentlich genannte Krankheiten oder Krankheitserreger“ nach dem Infektionsschutzgesetz in der Fassung aus dem Jahr 2000 verwiesen. Die damals noch nicht bekannte Erkrankung COVID 19 und der Erreger Sars-CoV-2 waren hierbei nicht genannt. Deshalb seien coronabedingte Schließungen gerade nicht versichert, so das LG.

Anders als dies teilweise in der juristischen Literatur vertreten werde, lasse sich die Formulierung "namentlich" auch nicht im Sinne von "insbesondere" verstehen. Es liege vielmehr eine abschließende Aufzählung vor, die keine Ergänzungen zulasse. Dass der Gastwirt eine weitergehende Absicherung beabsichtigt habe, sei nicht entscheidend. Denn der Umfang des Versicherungsschutzes ergebe sich aus den Versicherungsbedingungen und richte sich nicht nach Vorstellungen des Versicherungsnehmers.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Es ist bereits Berufung zum Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken eingelegt worden, die dort unter dem Aktenzeichen 1 U 18/21 geführt wird.

Landgericht Frankenthal, Urteil vom 21.01.2021, 3 O 154/20, nicht rechtskräftig

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