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Für BdSt neuer Meilenstein erreicht: Verlustverrechnungsbeschränkungen bei Termingeschäften und Kapitaleinkünften verfassungswidrig

02.07.2024

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden: Die Verlustverrechnungsbeschränkungen bei Termingeschäften und Kapitaleinkünften sind verfassungswidrig (Beschluss vom 07.06.2024, VIII B 113/23). Damit – so der Bund der Steuerzahler (BdSt) – habe der BFH die Position des Verbandes bekräftigt.

Nach § 20 Absatz 6 Satz 5 Einkommensteuergesetz (EStG) dürften Verluste aus Termingeschäften nur bis zu einer Grenze von 20.000 Euro pro Jahr verrechnet werden, erläutert der BdSt. Zudem dürften Verluste aus Kapitaleinkünften (zum Beispiel aus Aktien) nur mit Gewinnen aus Kapitaleinkünften verrechnet werden. Eine Verrechnung mit anderen Einkünften sei also nicht erlaubt. Das sei ungerecht und benachteilige besonders aktive Anleger.

Der BFH sehe darin eine Ungleichbehandlung und eine asymmetrische Besteuerung, die gegen das objektive Nettoprinzip verstößt. Und: Mit Beschluss vom 17.11.2020 (VIII R 11/18) habe er sich bereits zur Verfassungsmäßigkeit der Verlustverrechnungsbeschränkung für Aktienveräußerungsverluste nach § 20 Absatz 6 Satz 4 EStG geäußert. Auch diese Norm halte der BFH aufgrund des Verstoßes gegen Artikel 3 Grundgesetz für verfassungswidrig. Er habe die Frage dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vorgelegt (dort anhängig unter Az. 2 BvL 3/21).

Dies bedeutet laut BdSt: Es sollte nicht abgewartet werden, bis das BVerfG dies ebenfalls bestätigt. So fordere der BdSt, dass die Bundesregierung die ungerechten Regelungen umgehend überarbeiten sollte. Der Gesetzgeber müsse endlich handeln. Wer Verluste aus Kapitaleinkünften hat, dem rät der BdSt, gegen seinen Einkommensteuerbescheid Einspruch einzulegen und vom Finanzamt die Verrechnung mit anderen Einkünften zu fordern.

Bund der Steuerzahler e.V., PM vom 28.06.2024

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