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Führerscheinkosten: In zwei Fällen steuerlich absetzbar

15.07.2022

Die Kosten für den Erwerb des Führerscheins können in zwei Fällen von der Steuer abgesetzt werden. Das gilt laut Vereinigter Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) einmal für Jobs, für die der Führerschein notwendige Voraussetzung ist – zum Beispiel, wenn man als Bus- oder Lkw-Fahrer tätig werden will. In diesem könnten die Kosten für den Führerschein als Werbungskosten abgesetzt werden. Unter Umständen gelte dies auch dann, wenn der Führerschein eine Voraussetzung für die Einstellung – zum Beispiel bei einer Krankenschwester, die für eine Sozialstation arbeitet – ist.

Weiter könnten auch Menschen, die geh- und stehbehindert sind, die Kosten für den Führerschein von der Steuer absetzen – und zwar als außergewöhnliche Belastung. Denn stark gehbehinderte Menschen seien aufgrund ihrer Einschränkung auf eine Fahrerlaubnis dringend angewiesen. Sie könnten oft nicht auf öffentliche Verkehrsmittel ausweichen

Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten für den Führerschein, führe dies in steuerlicher Hinsicht zu einem geldwerten Vorteil. Denn der Fiskus unterstelle Arbeitnehmern grundsätzlich ein privates Eigeninteresse am Erwerb des Führerscheins, erläutert die VLH. Etwas anderes gelte aber dann, wenn der Arbeitgeber die Kosten aus eigenbetrieblichem Interesse übernimmt. Dann habe die Kostenübernahme keinen Arbeitslohncharakter und sei für den Arbeitnehmer steuerfrei, so die VLH.

Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V., PM vom 12.07.2022

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