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"Friedensstatue" in Berlin-Moabit: Muss beseitigt werden
Die so genannte Friedensstatue auf dem Unionplatz inBerlin-Moabit muss nun beseitigt werden. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Berlinin einem Eilverfahren entschieden.
Die "Friedensstatue" ist die Nachbildung einer inSeoul vor der japanischen Botschaft aufgestellten Skulptur zur Erinnerung anOpfer sexueller Gewalt im Zweiten Weltkrieg, speziell der "Trostfrauen"des japanischen Militärs. Im Jahr 2020 hatte das Bezirksamt Mitte von Berlindem Korea-Verband e.V. erlaubt, die Statue auf dem Unionplatz im OrtsteilMoabit auf öffentlichem Straßenland als "temporäre Kunst im öffentlichenRaum" für ein Jahr aufzustellen. Die Genehmigung wurde sodann für einweiteres Jahr verlängert.
Nachdem sich der Korea-Verband und das Bezirksamt nicht überden weiteren Verbleib hatten einigen können, hatte die Behörde den Verband in 2024zunächst dazu aufgefordert, die Skulptur bis zum 31.12.2024 vom Unionplatz zuentfernen. Im daran anschließenden gerichtlichen Eilverfahren hatte das VG Berlindem Bezirksamt vorübergehend aufgegeben, die Statue bis zum 28.09.2025 zudulden. Nachdem das Bezirksamt eine weitere Duldung abgelehnt und den KoreaVerband sofort vollziehbar zur Beseitigung der Statue aufgefordert hatte, hatdieser erneut um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht – dieses Mal ohne Erfolg.
Das VG hat den Eilantrag im Wesentlichen zurückgewiesen. DerVerband habe keinen Anspruch auf weitere Duldung der Statue im öffentlichenStraßenland glaubhaft gemacht. Denn er habe keinen Anspruch auf die hierfürerforderliche Sondernutzungsgenehmigung nach dem Berliner Straßengesetz. SeinemInteresse stünden die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Chancengleichheitund der Planungshoheit des Bezirks entgegen. Diese seien nunmehr inErmessensrichtlinien festgelegt, die ein schlüssiges Konzept darstellten, umeine einheitliche Verwaltungspraxis zu gewährleisten.
Die Behörde habe die Grundsätze auch in gerichtlich nicht zubeanstandender Weise angewendet. Insbesondere gewährleiste die festgelegtezeitliche Grenze einer Höchstaufstelldauer von zwei Jahren, dass auch andereKunstschaffende die Gelegenheit zur entsprechenden Nutzung des öffentlichenStraßenlandes erhielten. Damit sei auch die Verpflichtung zur Entfernung derStatue zu Recht ergangen.
Soweit das Bezirksamt allerdings zur Durchsetzung derBeseitigungsverpflichtung dem Korea-Verband e.V. ein Zwangsgeld angedroht hat,hatte der Eilantrag Erfolg. Die Beseitigung stelle eine vertretbare Handlungdar, so das VG. Für deren Erzwingung sei nicht das Zwangsgeld, sondern dieErsatzvornahme das richtige Zwangsmittel.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde beimOberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.
Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 13.10.2025, VG 1 L717/25, nicht rechtskräftig