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Fremdbesitzverbot: Steuerberaterkammer begrüßt Absicherung bei Beteiligung von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften
Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) begrüßt die geplante Absicherung des Fremdbesitzverbots im Fall einer Beteiligung von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften. Das geht aus ihrer Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) hervor.
Nach dem Fremdbesitzverbot dürfen rein externe Kapitalgeber wie Banken und Finanzinvestoren nicht Gesellschafter einer steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaft sein. Die BStBK hält das Verbot für die Unabhängigkeit des steuerberatenden Berufs und die Stellung des Steuerberaters als unabhängiges Organ der Steuerrechtspflege für unverzichtbar.
Gerade Private-Equity-Investoren hätten insbesondere ein Interesse an einer möglichst hohen Rendite ihres Investments. Wer Kapital investiert, erwarte Gegenleistungen, oftmals in Form von strategischem Einfluss auf Geschäftsentwicklung, Personalpolitik und Investitionsentscheidungen. Steuerberater müssten aber unabhängig von staatlichen Stellen ebenso wie von wirtschaftlichen Interessen externer Investoren agieren können – im Sinne des Verbraucherschutzes, aber auch zum Schutz für beratene Unternehmen. Denn Mandanten müssten sich sicher sein, dass ihr Steuerberater, der sensible Unternehmensinterna kennt, unabhängig und frei von Interessenkonflikten berät.
Die BStBK begrüßt daher ausdrücklich, dass das Bundesfinanzministerium in der Frage einer mittelbaren Beteiligung von Finanzinvestoren über ausländische Wirtschaftsprüfungsgesellschaften durch eine Änderung des StBerG für Rechtsklarheit sorgen und damit das bestehende Fremdbesitzverbot absichern will.
Für die BStBK stellt die vorgeschlagene Neufassung des § 4 StBerG – abgesehen von der Regelung zu den Befugnissen der Lohnsteuerhilfevereine – einen "gelungenen und konsistenten Regelungsvorschlag" dar. Er trage einerseits der Forderung der EU-Kommission Rechnung, die Anzahl der Ausnahmetatbestände in dem bisherigen § 4 StBerG zu reduzieren und die bestehenden Regelungen klarer und stringenter zu formulieren. Andererseits bilde er den bisherigen Befugnisrahmen zur beschränkten Hilfeleistung in Steuersachen inhaltlich weitgehend ab, wobei einzelne Tatbestände in sachgerechter Weise zu einer Regelung zusammengefasst würden (insbesondere § 4 Nr. 6 bis 8 StBerG).
Die geplante Abschaffung der bisher in § 4 Nr.11 Buchst. c) StBerG geregelten Betragsgrenzen für die Befugnis der Lohnsteuerhilfevereine und die generelle Erweiterung der Zuständigkeit der Lohnsteuerhilfevereine auf Arbeitslose sieht die BStBK hingegen kritisch. Denn damit werde deren Zweck, Selbsthilfeeinrichtungen für Arbeitnehmer zu sein, infrage gestellt.
Die BStBK begrüßt, dass eine Erweiterung der Befugnisse der Geprüften Bilanzbuchhalter um das Recht zur Erstellung von Umsatzsteuervoranmeldungen in dem Gesetzentwurf nicht vorgesehen ist. Die Gesetzesbegründung enthalte hierzu eine sehr ausführliche und fundierte Begründung, der sich die BStBK ausdrücklich anschließt. Aus ihrer Sicht sollte auch von der geplanten Freigabe der Aufstellung von Kontenplänen zugunsten von Buchhaltern und Geprüften Bilanzbuchhaltern Abstand genommen werden.
Nähere Einzelheiten finden sich in der ausführlichen Stellungnahme, die die BStBK auf ihren Internetseiten veröffentlicht hat (https://www.bstbk.de/de/infothek?rid=1268&cHash=4592e971bca0a302374da32896e34911).
Bundessteuerberaterkammer, PM vom 18.09.2025