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Freistellungsbescheinigungen für Bauleistungen: Antrag künftig frühzeitig stellen
Freistellungsbescheinigungen für Bauleistungen (§ 48bEinkommensteuergesetz) können im Finanzamt vor Ort nicht mehr sofortausgestellt und direkt ausgehändigt werden. Grund sei die bundesweiteinheitliche Umstellung des Verfahrens zur zentralen Speicherung derFreistellungsdaten, informiert das Landesamt für Steuern (LfSt)Rheinland-Pfalz.
Die Freistellungsbescheinigung sei ein offizielles Dokument,das Unternehmen im Baugewerbe benötigen, um von Steuerabzügen für bestimmteBauleistungen befreit zu werden, erläutert das Amt. Mit dem neuen Verfahren werdedie Bearbeitung der Anträge auf Freistellungsbescheinigungen künftigbundeseinheitlich maschinell durchgeführt. Das erfordere einen gewissenzeitlichen Vorlauf bis zur Erteilung der Bescheinigung. Da der Versand derBescheinigung in der Regel zentral per Post erfolge, werde automatisch eine so genannteVordatierungsfrist von mindestens drei Tagen berücksichtigt, die sich aberdurch Wochenenden oder Feiertage verlängern könne.
Das LfSt weist daher darauf hin, dass der Antrag aufAusstellung einer Freistellungsbescheinigung frühzeitig (möglichst 14 Tage imVoraus) bei den zuständigen Finanzämtern eingereicht werden sollte –insbesondere dann, wenn ein konkreter Abgabetermin für die Vorlage beimAuftraggeber einzuhalten ist. Der Antrag kann laut LfSt formlos über daselektronische Portal ELSTER (www.elster.de– hier "sonstige Nachricht«) oder per E-Mail oder Brief gestellt werden.
Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz, PM vom 02.12.2025