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Flugzeugabsturz in französischen Alpen: Angehörige scheitern mit Schadenersatzklagen auch in zweiter Instanz

16.09.2021

Angehörige der Opfer des durch den Kopiloten herbeigeführten Flugzeugabsturzes in den südfranzösischen Alpen sind mit ihren Schadenersatzklagen gegen die Lufthansa auch in zweiter Instanz erfolglos geblieben. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm führte aus, die deutsche Airline sei nicht der richtige Anspruchsgegner. Zudem seien die Ausführungen der Kläger zu den von ihnen erlittenen "Schockschäden" auch in zweiter Instanz unzureichend gewesen.

Bei dem Unglück waren am 24.03.2015 alle 150 Insassen des Germanwings-Flugzeugs ums Leben gekommen. Der Absturz war durch den Kopiloten bewusst herbeigeführt worden. Die Kläger machen nun eigene und ihnen von anderen Angehörigen abgetretene Ansprüche auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgelds geltend, das sie unter Berücksichtigung eines vorprozessual bereits von der Lufthansa gezahlten Betrags von 10.000 Euro mit weiteren 30.000 Euro pro Todesfall beziffern.

Sie werfen der Fluggesellschaft vor, die flugmedizinischen Untersuchungen des Kopiloten in ihren Aero Medical Centren seien nicht gründlich genug durchgeführt worden, da ansonsten nicht hätte übersehen werden können, dass dieser an einer schwerwiegenden psychischen Erkrankung leide. Mit dieser Erkrankung hätte er nicht mehr für den Flugbetrieb zugelassen werden dürfen, wodurch der Absturz hätte vermieden werden können.

Zur Abweisung der Klage hat das OLG ausgeführt, dass die klagenden Angehörigen die Ansprüche nicht gegenüber Germanwings geltend machen könnten, weil die flugmedizinischen Sachverständigen bei der Untersuchung von Piloten eine hoheitliche Aufgabe wahrnähmen. Diese obliege dem Luftfahrtbundesamt, einer Bundesoberbehörde. Daher sei der Bund der richtige Anspruchsgegner.

Außerdem hätten die Kläger zu von ihnen jeweils im Einzelfall erlittenen so genannten Schockschäden auch in zweiter Instanz nicht hinreichend substantiiert und differenziert vorgetragen. Dies sei aber notwendig, um jeweils eigene Schadenersatzansprüche der Angehörigen zu begründen, wie bereits das Landgericht Essen angenommen habe.

Einzelheiten der Begründung der Entscheidung des OLG ergeben sich aus dem noch abzusetzenden Urteil, das nach der Zustellung an die Parteien auch zur Veröffentlichung vorgesehen ist. Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde nicht zugelassen.

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 14.09.2021, 27 U 84/20, nicht rechtskräftig

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