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Fluggast verbrennt sich an heißer Suppe: Airline muss ihn nicht entschädigen

02.06.2021

Passagiere müssen in ihrem eigenen Interesse während eines Flugs gut aufpassen, dass sie nicht zu heiße Suppentassen zum Mund führen. Das Landgericht (LG) Köln hat einem Fluggast eine Entschädigung verwehrt, der sich während des Essens mit heißer Suppe verbrüht hat.

Die Klägerin flog an Bord der beklagten Fluggesellschaft in der Business Class von München nach New York. Auf dem Flug wurde ein Abendessen angeboten, zu dem eine Suppe gereicht wurde. Die Suppe, deren Temperatur zwischen den Parteien streitig ist, ergoss sich infolge eines zwischen den Parteien streitigen Missgeschicks auf dem oberen Brustbereich der Klägerin und verursachte dort Verbrennungen zweiten Grades, weswegen sie nach der Landung eine Klinik aufsuchen musste.

Das LG hat der Klägerin weder Schmerzensgeld noch Schadenersatz zugesprochen. Ein verschuldensunabhängiger Anspruch aus den Artikeln 21 und 17 des Montrealer Übereinkommens (MÜ) scheitere an dem Mitverschulden der Klägerin, das mit 100 Prozent anzusetzen sei, so das LG. Nach dem maßgeblichen Artikel 20 MÜ reiche ein so genanntes Verschulden gegen sich selbst, also wenn ein Geschädigter unter Verstoß gegen Treu und Glauben diejenigen zumutbaren Maßnahmen unterlässt, die ein vernünftiger, wirtschaftlich denkender Mensch nach Lage der Dinge ergreifen würde, um Schaden von sich abzuwenden oder zu mindern.

Dabei ging das Gericht davon aus, dass die Klägerin die Suppe in einer stark zurückgeneigten Position verzehren wollte. Anders seien die Verbrennungen und deren Lokalisation auf dem Ausschnitt der Klägerin nicht zu erklären. Hätte die Klägerin aufrecht gesessen und wäre die Porzellanschale wirklich so brühend heiß gewesen, hätte sie die Suppe wohl höchstens umgekippt. Es wäre ihr nicht gelungen, die Schale bis zur Brust anzuheben. Jedenfalls hätte die Klägerin die Verpflichtung gehabt, die Temperatur der Schale zuvor zu prüfen, genau wie auch die Temperatur der Suppenflüssigkeit in der Suppenschale.

Die Klägerin habe aber vorgetragen, dass sie die Schale in aufrechter Position sitzend in einer Bewegung zum Mund geführt habe, das heißt, sie habe die Temperatur der Schale vor dem Anheben gerade nicht geprüft. Hätte sie die Schale vor dem Anfassen geprüft, hätte sie sie erst gar nicht angehoben und die Verletzungen seien vermieden worden. Die angeblich unzureichende und zögerliche Nachsorge der Verletzungen an Bord habe nicht erkennbar zu einem eigenen Schaden geführt.

Landgericht Köln, Entscheidung vom 25.05.2021, 21 O 299/20, nicht rechtskräftig

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