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Firmenfitnessprogramme: Aktuelles zur lohnsteuerlichen Behandlung
Der Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt informiert über die lohnsteuerliche Behandlung von Firmenfitnessprogrammen.
Diverse so genannte Systempartner böten seit geraumer Zeit solche Programme an. Bei den Firmenfitnessverträgen schließe der Arbeitgeber regelmäßig mit einem Systemanbieter einen Vertrag ab, auf dessen Grundlage die teilnehmenden Mitarbeiter in Fitnesscentern, die Kooperationen mit dem Systemanbieter abgeschlossen haben, trainieren können.
Lohnsteuerlich muss laut Steuerberaterverband im Einzelfall zunächst geprüft werden, ob eine Arbeitgeberleistung zugunsten eines Fitnessprogramms steuerfrei ist. Als Rechtsgrundlage hierfür könne insbesondere § 3 Nr. 34 Einkommensteuergesetz (EStG) zur Anwendung kommen. Danach seien Arbeitgeberleistungen zu zertifizierten Gesundheitsförderungsmaßnahmen bis zu 600 Euro im Kalenderjahr steuerfrei.
Die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 34 EStG umfasse Arbeitgeberleistungen. Als solche seien sowohl Geldzuwendungen als auch Sachleistungen begünstigt. Ob die zertifizierten und nach § 3 Nr. 34 EStG begünstigten Maßnahmen auf dem Betriebsgelände oder in einer anderweitigen Einrichtung (zum Beispiel Fitnesscenter) erbracht werden, sei unerheblich, erläutert der Steuerberaterverband.
Im Gegensatz zu zertifizierten Yoga-Kursen sei die Möglichkeit, ein Fitnesscenter für sportliche, nicht nach § 3 Nr. 34 EStG begünstigte Aktivitäten besuchen zu dürften, nicht steuerfrei.
Gelegentlich verträten die Systemanbieter die Auffassung, dass ein Teil der vom Arbeitgeber zu entrichtenden Gesamtkosten pauschal nach § 3 Nr. 34 EStG als Gesundheitsförderungsmaßnahme steuerfrei bleibe (zum Beispiel 10 Prozent der Gesamtkosten). Insoweit werde also kein Verbrauch der 50-Euro-Freigrenze ausgelöst. Begründet werde dies damit, dass die Mitarbeiter über den Rahmenvertrag auch steuerfreie zertifizierte Gesundheitsförderungsmaßnahmen in Anspruch nehmen können. Die Finanzverwaltung habe sich zu einem solchen pauschalen steuerfreien Anteil bislang nicht geäußert.
Eine Besonderheit gilt laut Steuerberaterverband für betriebsinterne Fitnessräume. Aufwendungen für Sport- und Übungsgeräte, Einrichtungsgegenstände und bauliche Maßnahmen (Ausstattungskosten) seien als Arbeitgeberleistung im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse kein Arbeitslohn. Von der Nichtsteuerbarkeit dürften auch die laufenden Kosten für den betriebsinternen Fitnessraum umfasst sein.
Liegt eine steuerpflichtige Arbeitgeberleistung vor, müsse zwischen Barlohn und Sachbezügen unterschieden werden. Die Notwendigkeit der Unterscheidung ergebe sich daraus, dass bei Sachbezügen die 50-Euro-Freigrenze und die Pauschalierung nach § 37b Absatz 2 EStG mit 30 Prozent angewandt werden kann. Diese Regelungen seien bei Barlohn nicht anwendbar.
Nach § 8 Absatz 1 S. 2 EStG zählten seit 2020 zum Barlohn auch zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten. Gutscheine und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des § 2 Absatz 1 Nr. 10 des Gesetzes über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten erfüllen, seien Sachbezüge.
Weiter führt der Steuerberaterverband aus, die Finanzverwaltung habe einen Beschluss zur steuerlichen Behandlung von Nutzungsvorteilen aus Firmenfitnessmitgliedschaften hinsichtlich der Zuordnung von Kosten des Arbeitgebers auf die einzelnen Arbeitnehmer getroffen. Danach gelte Folgendes:
In den Fällen, in denen für Firmenfitnessmitgliedschaften kein üblicher Endpreis am Abgabeort im Sinne des § 8 Absatz 2 Satz 1 EStG ermittelt werden kann und sich der Sachbezug nach der Höhe der entsprechenden Aufwendungen des Arbeitgebers (einschließlich Umsatzsteuer und sämtlicher Nebenkosten) bemisst, seien zur Aufteilung und Zurechnung der vom Arbeitgeber getragenen laufenden und einmaligen Kosten folgende Grundsätze zu beachten:
Entstehen dem Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer direkt zuordenbare laufende oder einmalige Kosten, seien diese den einzelnen Arbeitnehmern jeweils zuzurechnen. Entstehen dem Arbeitgeber für die registrierten Arbeitnehmer (Arbeitnehmer, die das Angebot tatsächlich angenommen haben) nicht direkt zuordenbare laufende oder einmalige Kosten, seien diese gleichmäßig auf die registrierten Arbeitnehmer aufzuteilen. Entstehen dem Arbeitgeber unabhängig von der Anzahl der registrierten Arbeitnehmer laufende oder einmalige Kosten, seien diese auf die Anzahl der Arbeitnehmer zu verteilen, die das Angebot annehmen könnten; diese Verteilung umfasse jene Arbeitnehmer, denen der Arbeitgeber, gegebenenfalls beschränkt auf eine vertraglich vereinbarte Höchstanzahl, eine Teilnahmeberechtigung einräumt.
Einmalige Kosten, die entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen für einen bestimmten Zeitraum entstehen, sind laut Lohnsteuerhilfe auf die Laufzeit gleichmäßig zu verteilen. Wird vertraglich kein bestimmter Zeitraum vereinbart, seien einmalige Kosten auf die Mindestvertragslaufzeit oder den Zeitraum bis zur frühestmöglichen Kündigung gleichmäßig zu verteilen. Anschließend seien diese Kosten auf die Arbeitnehmer aufzuteilen.
Ein geldwerter Vorteil entstehe nur für Arbeitnehmer, die das Angebot tatsächlich angenommen haben (registrierte Arbeitnehmer). Auf die tatsächliche Nutzung der einzelnen Angebote durch den Arbeitnehmer komme es nicht an.
Sind dem Arbeitgeber unabhängig von der Anzahl der registrierten Arbeitnehmer einmalige Kosten entstanden, bestünden keine Bedenken, wenn bei der Ermittlung der anteiligen Kosten für alle Arbeitnehmer, die das Angebot annehmen könnten, auf die Anzahl der Arbeitnehmer zum Vertragsabschluss oder zu einem hierfür vertraglich festgelegten Zeitpunkt abgestellt wird. Dies gilt laut Lohnsteuerhilfe auch, wenn sich die tatsächliche Anzahl der Arbeitnehmer im Laufe der Vertragslaufzeit ändert.
Lohnsteuerhilfe Niedersachsen Sachsen-Anhalt, PM vom 08.04.2025