Mitglied werden
Suche
Vor Ort
Presse
Menü

Veränderung pro Sekunde

Login
Menü schließen

Menü schließen

Sie sind hier:  Startseite  Bayern  Newsticker-Archiv    financialright GmbH: Kann nicht aus abge...

financialright GmbH: Kann nicht aus abgetretenem Recht gegen VW vorgehen

12.10.2021

Die financialright GmbH kann nicht aus abgetretenem Recht gegen die VW AG vorgehen. Dafür fehlt es ihr an der notwendigen Aktivlegitimation, wie das Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig entschieden hat.

Die klagende financialright GmbH ist eine nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) registrierte Inkassodienstleisterin. Sie ließ sich im Zuge des Diesel-Abgasskandals europaweit von Käufern von Dieselfahrzeugen Ansprüche abtreten, um diese gegenüber der beklagten VW AG in eigenem Namen durchzusetzen – so auch im vorliegenden Berufungsverfahren, in dem sie mit einem in der Schweiz ansässigen Käufer eines Fahrzeuges VW Tiguan, das über einen Dieselmotor vom Typ EA 189 verfügt, eine entsprechende Abtretungsvereinbarung getroffen hatte.

Die Klägerin machte diese Forderung zunächst "gebündelt" im Wege einer objektiven Klagehäufung mit circa 2.000 weiteren Ansprüchen beim Landgericht (LG) anhängig. Das LG trennte den streitgegenständlichen Anspruch ab, verhandelte über ihn in einem gesonderten Verfahren und wies ihn mit Urteil vom 30.04.2020 wegen fehlender Aktivlegitimation zurück. Denn die Klägerin überschreite mit dem streitgegenständlichen Geschäftsmodell die Befugnisse zur Erbringung von Inkassodienstleistungen, weshalb die Abtretung nichtig sei, so das LG.

Das OLG hat diese rechtliche Bewertung bestätigt. Bei der Abtretungsvereinbarung handele es sich um eine Inkassodienstleistung in Form einer Rechtsdienstleistung gemäß § 2 Absatz 2 RDG, da die Klägerin die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäftsmodell betreibe. Damit unterfalle die Tätigkeit dem Rechtsdienstleistungsgesetz, dessen Schutzzweck darin bestehe, die Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen.

§ 3 RDG sehe daher für die selbstständige Erbringung von außergerichtlichen Rechtsdienstleistungen eine Erlaubnispflicht vor. Einen solchen Erlaubnistatbestand enthalte § 10 Absatz 1 Nr. 1 RDG. Danach dürften registrierte Personen, die – wie vorliegend die Klägerin – im Rechtsdienstleistungsregister eingetragen sind, aufgrund nachgewiesener Sachkunde grundsätzlich Rechtsdienstleistungen in dem Bereich der Inkassodienstleistungen erbringen.

In der vorliegenden Konstellation habe die Klägerin aber die ihr danach erteilte Befugnis überschritten, da sie die Einziehung einer Forderung übernommen habe, deren Berechtigung sich nach einem ausländischen (hier dem schweizerischen) Recht beurteile. Zwar dürften nach § 10 Absatz 1 Nr. 3 RDG auch Rechtsdienstleistungen "in einem ausländischen Recht" aufgrund besonderer Sachkunde erbracht werden. Eine solche habe die Klägerin jedoch nicht nachgewiesen.

Auch könne sie sich nicht darauf berufen, dass der Rechtsdienstleister bei einer Einziehung einer Forderung deren Bestand nicht rechtlich zu prüfen habe. Das Inkassounternehmen übernehme nämlich – so das OLG unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts – vielmehr die Verantwortung für die wirkungsvolle Durchsetzung fremder Rechte oder Vermögensinteressen. Daraus folge aber auch, dass die rechtliche Bewertung von solchen Forderungen durchaus zum Kernbereich der Inkassotätigkeit gehöre. Im vorliegenden Fall wäre die Klägerin zudem ohne diese rechtliche Bewertung und materielle Prüfung des behaupteten Schadenersatzanspruchs gar nicht in der Lage gewesen, diesen zu beziffern.

Aufgrund des Verstoßes gegen die Erlaubnispflicht sei die Abtretung nach § 134 Bürgerliches Gesetzbuch nichtig und die Klägerin in dem Verfahren daher nicht befugt, die Rechte des Käufers geltend zu machen.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Das OLG hat die Revision zugelassen und damit die Überprüfung der Entscheidung durch den Bundesgerichtshof ermöglicht.

Oberlandesgericht Braunschweig, Urteil vom 07.10.2021, 8 U 40/21, nicht rechtskräftig

Mit Freunden teilen