Mitglied werden
Suche
Vor Ort
Presse
Menü

Veränderung pro Sekunde

Login
Menü schließen

Menü schließen

Sie sind hier:  Startseite  Bayern  Newsticker-Archiv    Fensterlose Hotelzimmer: Zum kurzzeitige...

Fensterlose Hotelzimmer: Zum kurzzeitigen Aufenthalt zulässig

19.05.2021

Die Stadt Hannover ist grundsätzlich dazu verpflichtet, ein Hotel mit fensterlosen Zimmern baurechtlich zu genehmigen. Diese Entscheidung des Verwaltungsgerichts der Stadt hat das niedersächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) nun bestätigt.

Die Klägerin betreibt im Gebiet der Stadt Hannover ein Cityhostel, das sie durch Umnutzung einer ehemaligen Gaststätte um 13 Mehrbettzimmer erweitern möchte. Nach den baulichen Gegebenheiten würden neun Zimmer über keine Fenster verfügen. Die Stadt Hannover lehnte den Bauantrag der Klägerin unter Verweis auf § 43 Absatz 3 der niedersächsischen Bauordnung (BauO) ab. Die Vorschrift bestimmt, dass Aufenthaltsräume unmittelbar ins Freie führende Fenster haben müssen. Ein Absehen von dieser Anforderung komme nicht in Betracht.

Ebenso wie das VG Hannover ist das OVG dieser Rechtsauffassung der Stadt nicht gefolgt. Da Hotelzimmer nicht dem Wohnen dienten, greife grundsätzlich die Ausnahmevorschrift des § 43 Absatz 5 der niedersächsischen BauO. Diese gestatte es insbesondere, Belichtung und Belüftung anderweitig sicherzustellen, soweit die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt blieben. Bei Hotelzimmern komme ein Verzicht auf Fenster dann in Betracht, wenn diese aufgrund ihrer Beschaffenheit und Ausstattung allein zum Übernachten und nur für einen kurzzeitigen Aufenthalt bestimmt seien. Die höchstzulässige Dauer des Aufenthalts betrage daher maximal drei Übernachtungen; dies habe die Stadt Hannover durch Beschränkung der baurechtlichen Zulassung sicherzustellen. Da das Cityhostel nach seinem Betriebskonzept ohnehin nur auf einen derartigen kurzzeitigen Übernachtungsaufenthalt abziele, sei die beizufügende Beschränkung in diesem Fall nur klarstellender Natur.

Das OVG hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung kann Beschwerde eingelegt werden.

Oberverwaltungsgericht Niedersachsen, Urteil vom 12.05.2021, 1 LB 29/20, nicht rechtskräftig

Mit Freunden teilen