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Familienpflegezeit: Keine Freistellung in Blockphasen

21.08.2023

Berufstätige können zur Pflege von Angehörigen bis zu 24 Monate ihre Arbeitszeit verkürzen (auf mindestens 15 Stunden). Darauf besteht in den meisten Fällen ein Rechtsanspruch. Kein Rechtsanspruch besteht darauf, die Arbeitszeit in der Familienzeit zu »blocken«, also teilweise voll und dann wieder gar nicht zu arbeiten. So entschied das Arbeitsgericht Bonn rechtskräftig.

Wenn Erwerbstätige ihre Angehörigen pflegen und dafür arbeitsrechtliche Ansprüche geltend machen möchten, macht es Ihnen der Gesetzgeber recht schwer. Klarer formuliert: Der Gesetzgeber hat hier mit zwei verschiedenen Gesetzen und zwei verschiedenen Modellen ein ziemliches Chaos geschaffen.

Da gibt es zunächst die sogenannte Pflegezeit: Für maximal sechs Monate kann ein Arbeitnehmer für die Angehörigenpflege eine Auszeit vom Job nehmen oder – wahlweise – auch bis zu sechs Monate die Arbeitszeit verkürzen.

Für eine längere Zeit der Pflege – von bis zu 24 Monaten – kommt nur die sogenannte Familienpflegezeit infrage. Der Gesetzgeber hat diese als Kombination von Teilzeitjob (mit mindestens 15 Wochenstunden) und Pflege konzipiert. Anders formuliert: Eine Auszeit für die Pflege ist in diesem Modell nicht vorgesehen. Der Haken dabei ist allerdings: Wer Angehörige pflegt, dessen Tag ist vielfach durch Pflegetätigkeiten zerstückelt. Eine »normale« Teilzeitarbeit ist hiermit mitunter kaum vereinbar.

Genau das brachte einen Berufskraftfahrer auf die Idee, die Familienzeit ganz ähnlich wie die Altersteilzeit zu organisieren: als Blockmodell, bei dem sich jeweils Phasen der Freistellung und Vollzeitarbeit abwechselten.

Das Arbeitsgericht Bonn befand, im Prinzip erfülle der Betroffene alle Bedingungen für eine Bewilligung der Familienpflegezeit durch den Arbeitgeber. Er wolle seine Mutter pflegen, also eine nahe Angehörige. Zudem sei diese bereits in Pflegegrad 2 eingruppiert. Sein Arbeitgeber habe mehr als 25 Beschäftigte. Also müsse die Familienpflegezeit bewilligt werden – aber eben als Teilzeitmodell.

Die Rechtslage ist aber klar: Arbeitnehmer haben keinen Rechtsanspruch darauf, dass eine Zeit der Pflege nach dem Familienpflegezeit-Konzept ihnen im Blockmodell gewährt wird (ArbG Bonn, Urteil vom 27.4.2022, Az. 4 Ca 2119/21).

Es spricht jedoch nichts dagegen, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer dies einvernehmlich regeln.

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