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Faire Verbraucherverträge: Bundeskabinett hat Gesetzentwurf beschlossen

18.12.2020

Am Telefon aufgeschwatzte Verträge oder überlange Vertragslaufzeiten und Kündigungsfristen – davor will die Bundesregierung Verbraucher besser schützen und hat daher am 16.12.2020 den Entwurf eines Gesetzes für faire Verbraucherverträge beschlossen. Dabei geht es um Energielieferverträge sowie Verträge etwa für Fitnessstudios oder Zeitungs-Abos.

Unerlaubte Telefonwerbung stelle eine unzumutbare Belästigung dar und führe zudem in vielen Fällen dazu, dass Verbrauchern Verträge aufgedrängt oder untergeschoben werden, die sie so nicht abschließen möchten, erläutert die Regierung den Hintergrund ihres Vorstoßes. Auch verwendeten Unternehmen zunehmend bestimmte Vertragsklauseln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), die es Verbraucher verwehrten, für sie günstigere Angebote zu nutzen. Des Weiteren werde Verbrauchern etwa die Abtretung ihrer Ansprüche gegen einen Unternehmer, um diese durch Dritte geltend machen zu lassen, unverhältnismäßig erschwert. Nach dem Willen der Bundesregierung sollen deshalb sowohl der Vertragsschluss selbst als auch die Vertragsinhalte faireren Regelungen unterliegen.

Verbraucherverträge, die die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen betreffen, würden bisher oftmals mit einer Laufzeit von über zwei Jahren angeboten. Das schmälere die Chancen der Verbraucher, kurzfristig auf billigere Angebote wechseln zu können. Künftig soll gelten: Verträge mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr und bis zu zwei Jahren dürfen nur angeboten werden, wenn zugleich ein Vertrag über die gleiche Leistung mit einer Laufzeit von einem Jahr angeboten wird. Dieser Vertrag darf im Monatsdurchschnitt maximal 25 Prozent teurer sein als der Vertrag mit der längeren Laufzeit.

Die Kündigung vergessen – und schon sei man an einen unliebsamen Vertrag ein weiteres Jahr gebunden. Auch das solle künftig nicht mehr so einfach passieren. Um drei Monate dürfe sich ein Vertrag automatisch verlängern. Danach sei eine Verlängerung bis zu einem Jahr nur noch möglich, wenn der Verbraucher rechtzeitig auf die anstehende Verlängerung und seine Kündigungsmöglichkeit hingewiesen wurde.

Die Kündigungsfrist für die genannten Verbraucherverträge soll generell nur noch einen Monat betragen – statt bisher drei Monate.

Unter den Fällen, in denen Verbrauchern Verträge aufgedrängt oder untergeschoben werden, ist laut Kabinett die Anzahl der Beschwerden wegen Anrufen von Energielieferanten oder Dienstleistern, die den Verbraucher zu einem Wechsel des Energielieferanten bewegen wollen, besonders groß. Lieferverträge für Strom und Gas soll man deshalb nicht mehr allein am Telefon abschließen können. Damit ein Vertrag wirksam ist, soll er künftig "in Textform", also zum Beispiel per E-Mail, SMS oder auch als Brief oder Fax vorliegen müssen.

Firmen sollen zudem künftig die Einwilligung der Verbraucher in Telefonwerbung dokumentieren und aufbewahren müssen. Dadurch soll die Bundesnetzagentur unerlaubte Telefonwerbung effizienter ahnden können

Künftig sollen alle Abtretungsausschlüsse, die Unternehmen in ihren AGB für Geldansprüche von Verbrauchern gegen sie formulieren, unwirksam sein. Dies soll auch für andere Ansprüche und Rechte des Verbrauchers gelten, wenn der Unternehmer kein schützenswertes Interesse hat oder das berechtigte Interesse des Verbrauchers überwiegt.

Bundesregierung, PM vom 16.12.2020

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