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Fahrtenbuch: Trotz kleinerer Mängel und Ungenauigkeiten noch ordnungsgemäß

17.09.2021

Weist ein Fahrtenbuch kleinere Mängel und Ungenauigkeiten auf, führt dies, wenn die Angaben insgesamt plausibel sind, nicht zur Verwerfung desselben und zur Anwendung der Ein-Prozent-Regelung. Dies stellt das Finanzgericht (FG) Niedersachsen im Anschluss an das Urteil des Bundesfinanzhofes vom 10.04.2008 (VI R 38/06) klar.

Maßgeblich sei, ob trotz der Mängel noch eine hinreichende Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben gegeben und der Nachweis des zu versteuernden Privatanteils an der Gesamtfahrleistung des Dienstwagens möglich ist. Dem Finanzamt sei dabei zuzumuten, fehlende Angaben zu Hotelübernachtungen aus vorliegenden Reisekostenunterlagen zu ermitteln, sofern ist sich nur um vereinzelte Fälle handelt.

Der Steuerpflichtige müsse die Angaben zu den Kilometerständen allerdings in der Regel sofort, das heißt am Ende jeder Fahrt machen. Nur Präzisierungen des beruflichen Zwecks dürften gegebenenfalls noch innerhalb einer Woche nachgeholt werden. Die Indizwirkung, die von fehlenden Gebrauchsspuren und einem gleichmäßigen Schriftbild eines Fahrtenbuches in Bezug auf eine unzulässige Nacherstellung ausgeht, könne vom Steuerpflichtigen entkräftet werden.

Insgesamt dürften die Anforderungen an das ordnungsgemäße Führen eines Fahrtenbuches aber nicht überspannt werden, damit aus der widerlegbaren Typisierung der Ein-Prozent-Regelung in der Praxis keine unwiderlegbare Typisierung wird, so das FG Niedersachsen. Gerade im Hinblick auf die stark typisierende Ein-Prozent-Regelung wäre dies aus verfassungsrechtlichen Gründen – es drohe eine Übermaßbesteuerung – nicht zu rechtfertigen. Der BFH (etwa Urteil vom 13.12.2012, VI R 51/11) stütze die Verfassungsmäßigkeit der Ein-Prozent-Regelung als "grober Klotz" mit teilweise stark belastender Wirkung unter anderem auf die Möglichkeit, zur Vermeidung einer Übermaßbesteuerung ein Fahrtenbuch zu führen (so genannte Escape-Klausel).

Im Streitfall hatte der Steuerpflichtig im Fahrtenbuch Abkürzungen für Kunden und Ortsangaben verwendet. Es fehlten Ortsangaben bei Übernachtungen im Hotel. Vergleiche zwischen den Kilometerangaben im Fahrtenbuch und denen laut Routenplaner legten Differenzen offen. Auch waren Tankstopps nicht aufgezeichnet worden.

Finanzgericht Niedersachsen, Urteil vom 16.06.2021, 9 K 276/19, rechtskräftig

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