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Fahrten zum Betriebssitz: So können Berufskraftfahrer Werbungskosten absetzen
Berufskraftfahrer,die nur am Wochenanfang oder am Wochenende zum Betriebssitz ihres Arbeitgebersfahren, können diese Fahrten steuerlich nach den üblichenReisekostengrundsätzen als Werbungskosten geltend machen. Auf einentsprechendes Urteil des Finanzgerichts (FG) Berlin-Brandenburg weist der Bundder Steuerzahler (BdSt) Rheinland-Pfalz hin.
Im konkreten Fallhielt sich der Steuerzahler, ein Berufskraftfahrer mit Wohnsitz in Polen,lediglich rund vier Stunden pro Woche am Betriebssitz seines Arbeitgebers auf.Nach seinem Arbeitsvertrag war er jedoch verpflichtet, seine Tätigkeit alsKraftfahrer bundesweit auf einem ihm persönlich zugewiesenen Fahrzeugauszuüben. Das Gericht entschied laut BdSt, dass der Betriebssitz in diesemFall weder eine erste Tätigkeitsstätte noch ein Sammelpunkt gemäß § 9 Absatz 1Satz 3 Nr. 4 Buchst. a) Einkommensteuergesetz darstellt, da der Fahrer diesennicht arbeitstäglich aufsuchen muss.
Der Steuerzahlerhatte in seiner Steuererklärung die wöchentlichen Fahrten zum Betriebssitz alsReisekosten geltend gemacht. Das Finanzamt erkannte zunächst nur dieEntfernungspauschale an, da es den Betriebssitz als Sammelpunkt ansah. Das FGgab der Klage jedoch statt: Da die eigentliche Tätigkeit überwiegend auf demLkw ausgeübt wird, seien die Fahrten nach den allgemeinenReisekostengrundsätzen zu berücksichtigen und als Werbungskosten abziehbar.
Das FG hat dieRevision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Da das Finanzamt jedochkeine Revision eingelegt hat, sei das Urteil nun rechtskräftig, so der BdSt.
Bund derSteuerzahler Rheinland-Pfalz, PM vom 24.10.2025 zu FinanzgerichtBerlin-Brandenburg, Urteil vom 25.02.2025, 15 K 3114/23, rechtskräftig