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Fahrscheinkontrolle: Fahrgäste bei Einsatz von Bodycams direkt aufzuklären

19.12.2025

Setzt ein Verkehrsunternehmen anlässlich der FahrscheinkontrolleBodycams ein, so müssen dem betroffenen Fahrgast bestimmte Informationen zurDatenverarbeitung unmittelbar zur Verfügung gestellt werden – etwa, zu welchemZweck die Aufnahmen erfolgen. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH)entschieden.

Ein öffentlicher Verkehrsbetrieb in Stockholm stattet seineFahrkartenkontrolleure mit Körperkameras aus, um anlässlich derFahrkartenkontrollen die Fahrgäste zu filmen. Die schwedischeDatenschutzbehörde sah Verstöße gegen mehrere Bestimmungen derDatenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und verhängte gegen das Unternehmen eineGeldbuße. Sie meint, der Einsatz von Körperkameras habe die Erhebungpersonenbezogener Daten unmittelbar bei den gefilmten Personen ermöglicht. Dieseseien darüber nur mangelhaft unterrichtet worden. Der Verkehrsbetrieb wardagegen der Ansicht, personenbezogene Daten nur indirekt erhoben zu haben.

Der Streit gelangte vor den EuGH. Dieser hat auf die Vorlage desmit dem Rechtsstreit befassten schwedischen Gerichts entschieden, dass hiereine unmittelbare Datenerhebung vorliegt, sodass die gefilmten Personenbestimmte Informationen auch unmittelbar erhalten müssten.

Die Einstufung einer Datenerhebung als "unmittelbar"setze nämlich weder voraus, dass die betroffene Person Daten wissentlich zurVerfügung stellt, noch bedürfe es einer besonderen Handlung dieser Person.Daten, die bei der Beobachtung der Person, die die Quelle dieser Daten ist,gewonnen wurden, würden daher als unmittelbar bei dieser Person erhobenangesehen.

Die zweite Fallgestaltung, in der Daten indirekt erhoben werden,findet laut EuGH Anwendung, wenn der Verantwortliche keinen direkten Kontaktzur betroffenen Person hat und die Daten aus einer anderen Quelle erhält.

Werden die Daten unmittelbar bei der betroffenen Person erhoben,könnten die Informationspflichten im Rahmen eines mehrstufigen Verfahrens erfülltwerden. Die wichtigsten Informationen könnten auf einem Hinweisschild angezeigtwerden. Die weiteren obligatorischen Informationen könnten der betroffenenPerson in geeigneter und vollständiger Weise an einem leicht zugänglichen Ortzur Verfügung gestellt werden.

Zu den Informationen, die mitzuteilen seien, gehörten unteranderem der Name und die Kontaktdaten der Verantwortlichen, der Zweck derVerarbeitung, ihre Rechtsgrundlage, die Empfänger, die Dauer der Speicherungsowie die Information über das Recht auf Auskunft über die Daten und auf derenLöschung.

Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 18.12.2025, C-422/24

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