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Fahrers eines Landesministers: Hat keinen Anspruch auf Tagegeld
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen hat dem Fahrereines Landesministers einen Anspruch auf Tagegeld abgesprochen – und damit dieBerufung des Fahrers im Verfahren gegen das Land Niedersachsen zurückgewiesen.
Der Kläger war persönlicher Fahrer eines Landesministers. Ermacht Ansprüche auf Tagegeld (pauschalierter Aufwendungsersatz) für seineFahrtätigkeit geltend und stützte sich auf den TV-L, der bezüglich desTagegeldes auf die für Beamten geltenden Vorschriften verweist.
Die Vorinstanz hat die Klage abgewiesen. Eine Dienstreiseliege nicht vor, wenn die Fahrertätigkeit die Haupttätigkeit darstelle.
Das LAG hat diese Entscheidung bestätigt. Ein Anspruch desFahrers ergebe sich aus den tariflichen Regelungen nicht. Dienstreisen lägennicht vor, weil die Reisetätigkeit für den Fahrer Dienstgeschäfte darstellen.Die Voraussetzungen eines Anspruchs aus dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzlägen auch dann nicht vor, wenn das Land anderen Fahrern Tagegeld zahlensollte. Es habe lediglich die Normen des Tarifvertrages angewandt. Aus einer gegebenenfallsunrichtigen Anwendung tariflicher Regelungen gegenüber anderen Arbeitnehmernkönne der Fahrer keinen Anspruch ableiten.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage hat dasLAG die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.
Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 16.10.2025, 5SLa 251/25