Kapitalertragsteuer: Umsetzungszeitpunkt des Meldeverfahrens verschoben
Plattform Android Auto: Google agiert möglicherweise wettbewerbswidrig
Ex-Wirecard-Vorstandsmitglieder: Als Gesamtschuldner zu millionenschwerem Schadensersatz verurteilt
Drei ehemalige Vorstandsmitglieder der Wirecard AG, darunter der ehemalige Vorstandsvorsitzende Markus Braun, sind als Gesamtschuldner zu einer Schadensersatzzahlung von 140 Millionen Euro nebst Zinsen verurteilt worden. Das hat das Landgericht (LG) München I auf die Klage des Insolvenzverwalters der Wirecard AG entschieden. Seine Klage gegen ein ehemaliges Aufsichtsratsmitglied hat das LG dagegen abgewiesen.
Die Vorstandsmitglieder hätten bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns anzuwenden, so das LG. Diese Pflicht hätten die verklagten Vorstände fahrlässig verletzt.
Zum einen wegen der Vergabe eines Darlehens in Höhe von 100 Millionen Euro an einen finanzschwachen Vertragspartner, ohne dies zu besichern. Diese ungesicherte Kreditvergabe wertete das LG als unvertretbares Risiko und als gegen die Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Geschäftsmanns verstoßend.
Da auf dieses Darlehen ein Betrag von 60 Millionen Euro aus der Zeichnung einer Schuldverschreibung getilgt wurde, sei der Wirecard AG aus diesem Komplex ein Schaden in Höhe von 40 Millionen Euro entstanden, nachdem die Darlehensnehmerin insolvent sei und keine Zahlungen zu erwarten seien.
Außerdem nahm das LG im Zusammenhang mit der Zeichnung von Schuldverschreibungen eine zu einem Schaden in Höhe von 100 Millionen Euro führende fahrlässig begangene Pflichtverletzung an, weil die Vorstandsmitglieder vor der Zeichnung eine Financial Due Diligence zur Überprüfung der Werthaltigkeit und Existenz der verbrieften Forderungen sowie der Solvenz des Sicherungsgebers unterließen – und das entgegen anwaltlichem Rat. Sie hätten damit dem objektivierten branchenüblichen Standard nicht genügt.
Die Pflichtverletzung lasse sich nicht mit dem Argument aushebeln, der mandatierte Rechtsanwalt hätte erklärt, aus rechtlicher Hinsicht gebe es keine "Dealbreaker". Denn dieser Hinweis betreffe die Prüfung der Existenz und Werthaltigkeit der Forderungen sowie der Solvenz eines Sicherungsgebers gerade nicht, so das Gericht.
Da es keinen Rückfluss aus diesen Schuldverschreibungen an die Wirecard AG gab und wegen Insolvenz des Emittenten der Schuldverschreibung, dem die Wirecard AG die Mittel für die Zeichnung zur Verfügung gestellt hatte, bejahte das LG einen Schaden in voller Höhe.
Die Klage gegen das Mitglied des Aufsichtsrats wies es dagegen ab. Zwar habe auch dieser die ihn treffenden Überwachungspflichten, die zentrale Aufgabe eines jeden Aufsichtsrates seien, verletzt. Allerdings habe der Vorstand auch schon früher Vorgaben des Aufsichtsrats missachtet. Daher bezweifelt das LG, dass die Pflichtverletzung des Aufsichtsrats hier kausal für den Schaden geworden ist.
Landgericht München I, 5 HK O 17452/21, nicht rechtskräftig