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Eventim: Darf Ticketversicherung nicht manipulativ aufdrängen

02.04.2025

Das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg hat es dem Ticketanbieter Eventim untersagt, Käufern auf manipulative und irreführende Weise eine Ticketversicherung anzubieten. Damit gab das Gericht einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) teilweise statt. Die Verbraucherschützer hatten dem Unternehmen vorgeworfen, Kunden durch die Gestaltung der Website unzulässig zu beeinflussen, um sie zum Abschluss der Versicherung zu drängen.

Wenn Verbraucher Tickets auf eventim.de bestellen wollten, sei ihnen im Warenkorb das Angebot einer kostenpflichtigen Ticketversicherung ins Auge gesprungen, erläutert der vzbv – farblich deutlich hervorgehoben. Wer sich ohne Auswahl der Versicherung weiter zur Kasse klickte, sei jedoch nicht direkt dorthin gekommen.

Stattdessen sei ein Fenster aufgeploppt, in dem Eventim erneut und nachdrücklich den Abschluss der Ticketversicherung empfahl, "um Ärger und Frust über ein verpasstes Event" zu vermeiden. Erst nach einem Klick auf den Button "Ich trage das volle Risiko" konnten die Tickets laut vzbv ohne Ticketversicherung bestellt werden. Gegen diese Vorgehensweise hatten die Verbraucherschützer Unterlassungsklage erhoben.

Das OLG Bamberg schloss sich nach Angaben des vzbv seiner Ansicht an, dass Eventim mit dem wiederholten Angebot der Ticketversicherung gegen den Digital Service Act der EU und damit zugleich gegen das Wettbewerbsrecht verstieß. Demnach dürften Anbieter ihre Webseiten nicht so konzipieren, dass Nutzer getäuscht, manipuliert oder anderweitig in ihrer Entscheidungsfreiheit maßgeblich beeinträchtigt oder behindert werden.

Genau das habe Eventim im Streitfall aber getan. Eventim habe die wiederholte Anfrage und die visuelle Gestaltung der Webseite dazu genutzt, um Nutzer zum Abschluss der Ticketversicherung zu bewegen. Außerdem sei für die Ablehnung der Versicherung die Betätigung des Auswahlbuttons "Ich trage das volle Risiko" nötig gewesen. In der Zusammenschau habe das die Schwelle zur unzulässigen Beeinflussung überschritten. Es werde ein Szenario aufgebaut, das Angst vor einem Totalverlust des Kaufpreises erzeuge und bedrohend wirke.

Darüber hinaus werde der Eindruck erweckt, das Geld für nicht versicherte Eintrittskarten sei auf jeden Fall verloren, wenn ein Besuch der Veranstaltung scheitert – auch bei einer Absage des Konzerts durch den Veranstalter. Das widerspreche der Rechtslage und sei daher irreführend, so das OLG

Laut vzbv lehnten die Richter allerdings den Antrag des Verbandes ab, Eventim auch das erstmalige Angebot der Versicherung im Warenkorb zu untersagen. Das Angebot werde zwar herausgehoben präsentiert und falle stärker ins Auge als der Text zum gewählten Ticket. Es sei aber ohne großen Aufwand erkennbar, dass die Versicherung optional und keineswegs zwingend für den Kauf des Tickets erforderlich sei. Die Entscheidungsfreiheit der Nutzer werde dadurch nicht maßgeblich beeinträchtigt.

Verbraucherzentrale Bundesverband, PM vom 01.04.2025 zu Oberlandesgericht Bamberg, Urteil vom 05.02.2025, 3 UKl 11/24 e, nicht rechtskräftig

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