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Eurowings-Werbung: Angebotene Kompensation von CO2-Emissionen bei Flugbuchungen irreführend

08.12.2025

Eurowings darf beiOnline-Flugbuchungen nicht länger auf bestimmte Weise mit einer Kompensationvon CO2-Emissionen werben. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf aufeine Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) entschieden.

Die Eurowings GmbH botihren Kunden als Zusatzleistung zu ihrer Flugbuchung an, CO2-Emissionen durchKompensationsmaßnahmen auszugleichen. Hierzu konnten diese auf derInternetseite der Airline im letzten Buchungsschritt unter "WeitereOptionen" das folgende Zusatzangebot für neun Euro auswählen:

"Fliegen Sienachhaltiger

Zusammen machen wirFliegen nachhaltiger. Sie können jetzt die CO2-Emissionen Ihres Fluges durchden Beitrag zu hochwertigen Klimaschutzprojekten kompensieren."

Unter "Mehrerfahren" gelangten die Kunden zu folgender Information:

"UnserNachhaltigkeitsversprechen

Wenn Sie dieCO2-Emissionen Ihres Eurowings-Fluges kompensieren, unterstützen Siezertifizierte Klimaschutzprojekte mit den höchsten Qualitätsstandards – inDeutschland und in aller Welt. Die Zukunft des CO2-neutralen Fliegens ist nureinen Klick entfernt."

Darüber hinaus botEurowings an, mit einem zusätzlichen Betrag "Sustainable AviationFuel" zu unterstützen, mit der Erklärung: "Sustainable Aviation Fuel(SAF) ist nachhaltiges Kerosin und die erste richtige Alternative zu fossilemFlugkraftstoff. Im Vergleich zu fossilen Kraftstoffen reduziert SAF dieCO2-Emissionen um mindestens 80 Prozent."

Der vzbv hatEurowings wegen irreführender Werbung auf Unterlassung und Erstattung vonAbmahnkosten in Anspruch genommen. Verbraucher verstünden die angeboteneKompensation von CO2-Emissionen dahingehend, dass der Flug klimaneutralerfolge. Es sei nicht allgemein bekannt – und werde von Eurowings auch nichterläutert –, dass neben CO2 in erheblichem Umfang weitere klimaschädliche Gaseausgestoßen würden. Darüber hinaus sei der Begriff "nachhaltig" imZusammenhang mit "Sustainable Aviation Fuel" in Bezug auf das Klimaals "emissionsfrei" zu verstehen und damit ebenfalls irreführend.

Nach Auffassung vonEurowings war deutlich, dass nur der CO2-Ausstoss kompensiert werde und derFlug dadurch nicht völlig klimaneutral sei.

Das Landgericht (LG)Düsseldorf hat die Klage abgewiesen, da die Werbung nicht irreführend sei. Essei klar ersichtlich, dass nur CO2-Emissionen kompensiert würden. Eurowingswerbe nicht mit einer "Klimaneutralität" und beziehe keine anderenTreibhausgase als CO2 in die angegriffene Werbung ein. Hinsichtlich derInformationen zu "Sustainable Aviation Fuel" weise Eurowingszutreffend darauf hin, dass es sich um eine Alternative zu herkömmlichenFlugkraftstoffen handele. Die Verbraucherzentrale behaupte schon nicht, dassdie Aussage, der CO2-Ausstoss werde um 80 Prozent reduziert, falsch sei.

Das OLG hat das landgerichtlicheUrteil teilweise abgeändert.

Die Berufung desvzbv habe hinsichtlich der dargestellten Werbung mit CO2-Kompensationen Erfolg.Die Angaben von Eurowings seien zwar objektiv richtig, führten aber bei einemerheblichen Teil der Verbraucher zu der Fehlvorstellung, klimaneutral zureisen. Die Existenz der weiteren klimaschädlichen Emissionen, die in nichtunerheblichem Umfange anfielen, sei nicht allgemein bekannt. Vielmehr würdendie Begriffe "CO2-neutral" und "klimaneutral" imallgemeinen Sprachgebrauch synonym verwendet. Verbraucher verstünden dieWerbung folglich dahingehend, dass sämtliche klimaschädlichen Emissionen dergebuchten Flugreise – nicht nur CO2 – kompensiert würden. Das Ziel der Werbung,Verbrauchern durch die Kompensation ein ruhiges Gewissen zu verschaffen, werdedurch die übrigen, nicht kompensierten klimaschädlichen Emissionen tatsächlichnicht erzielt.

Das OLG hält aucheinen Hinweis für zumutbar, dass nur ein Teil der klimaschädlichen Emissionenkompensiert werde. Aufgrund der großen Bedeutung umweltbezogener Angaben seidie Relevanz dieser irreführenden Werbung offensichtlich.

Mit dem LG fürnicht irreführend hält das OLG indes die angegriffene Werbung mit"Sustainable Aviation Fuel". Eurowings konkretisiere zutreffend undeindeutig, dass der CO2-Ausstoss durch "Sustainable Aviation Fuel" imVergleich zu fossilen Kraftstoffen um mindestens 80 Prozent reduziert werde,damit aber nicht vollständig emissionsfrei sei. Darüber hinaus beinhalte dervon Eurowings verwendete Begriff "nachhaltig" eher ein Werturteil alseine tatsächliche Beschaffenheitsangabe und sei nicht mit "klimaneutral"gleichzusetzen.

Das OLG hat dieRevision nicht zugelassen, weil die angegriffene Werbung infolge zukünftigerRechtsänderungen ab September 2026 in jedem Falle unzulässig wäre. Hiergegenkann Eurowings binnen eines Monats Nichtzulassungsbeschwerde zumBundesgerichtshof erheben.

OberlandesgerichtDüsseldorf, Urteil vom 04.12.2025, I-20 U 38/25

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