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EU-Sanktionen: Auch Gelder nicht gelisteter Gesellschaft können eingefroren werden
Auch, wenn eine Gesellschaft selbst nicht in einerEU-Sanktionsliste aufgeführt ist, können ihre Gelder und sonstigenVermögenswerte eingefroren werden. Das gilt laut Europäischem Gerichtshof(EuGH) immer dann, wenn sie von einer Person kontrolliert wird, die gelistetist.
Für eine solche Kontrolle reicht es laut Gerichtshof, dass diein der Liste aufgeführte Person 50 Prozent des Gesellschaftskapitals hält.
Einen Tag, nachdem der Rat der EU einen Belarussen in die Listeder von den Sanktionen der EU gegen Belarus betroffenen natürlichen Personenaufgenommen hatte, froren zwei litauische Banken die Vermögenswerte einerlitauischen Gesellschaft ein. Als Grund gaben sie an, die gelistete Person halte50 Prozent des Gesellschaftkapitals.
Die Gesellschaft klagte, was den Fall letztlich vor den EuGHbrachte. Dieser stellte auf die Vorlage aus Litauen klar: Damit das Ziel derEU-Sanktionen erreicht werden könne, dürfe auch gegen eine nicht gelisteteGesellschaft vorgegangen werden, wenn diese von einer Person gehalten oderkontrolliert werden, die in der Liste aufgeführt sei.
Dabei sei zu vermuten, dass eine Beteiligung in Höhe von 50 Prozentam Kapital einer Gesellschaft nicht nur die Kontrolle über die Gesellschaft,sondern auch über ihre Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen ermöglicht.
Allerdings handele es sich um eine widerlegbare Vermutung.Daher müssten die Mitgliedstaaten durch geeignete Verfahren sicherstellen, dassnicht nur die gelistete Person selbst, sondern auch die betroffenenGesellschaften oder Organisationen das Einfrieren anfechten und so gegebenenfallserreichen könnten, dass die Maßnahme aufgehoben wird.
Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 12.03.2026, C-84/24