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Essensgutschein: Wie man die Mittagspause steuerfrei genießen kann
Ein Mittagessen auf Kosten des Arbeitgebers – eineEssensmarke macht es möglich. Unter bestimmten Voraussetzungen könne das fürden Arbeitnehmer sogar steuerfrei sein, informiert die VereinigteLohnsteuerhilfe (VLH).
Ein Essensgutschein sei ein bargeldloser Essenszuschuss, denArbeitnehmer in Gestalt eines Papierzettels mit Barcode vom Arbeitgeberbekommen. Einlösen könne man diese Wertmarken in der Regel in Restaurants undSupermärkten, beim Bäcker oder Metzger. Steuerrechtlich handele es sich dabeium einen "Sachbezug".
Für Verpflegung und Unterkunft hat der Staat laut VLH so genannteSachbezugswerte festgelegt: Ein Mittagessen liege zum Beispiel ab 2026 bei 4,57Euro. Dabei handele es sich um einen "geldwerten Vorteil". Dieser seieigentlich steuer- und sozialversicherungspflichtig.
Allerdings: Ist der Wert der Essensmarke höher als der Sachbezugswert,so muss der Arbeitnehmer laut VLH auf diesen Mehrwert weder Steuern nochSozialabgaben zahlen. Allerdings dürfe der Wert der Essensmarke höchstens 3,10Euro höher sein als der Sachbezugswert für das Mittagessen.
Den verbleibenden geldwerten Vorteil müsse man eigentlichwie seinen normalen Lohn versteuern. Die VLH weist aber auf eine günstigereVariante hin: Der Arbeitgeber übernimmt die Pauschalbesteuerung desSachbezugswertes. Das bedeute, dass er die Essensmarken pauschal mit 25 Prozentbesteuert. Dann bekomme man seinen Essensgutschein brutto wie netto, müsse alsoweder Steuern noch Sozialabgeben dafür bezahlen.
Vereinigte Lohnsteuerhilfe, PM vom 27.02.2026