Keine Rückforderung von Kindergeld bei unterbliebener Antragstellung im vorrangig für die Gewährung von Familienleistungen zuständigen Staat
Klagen gegen Festsetzung der Grundsteuer abgewiesen
Ertragsanteilsbesteuerung privater Leibrenten und Zulässigkeit der rückwirkenden Neuregelung des § 52 Abs. 28 Satz 5 EStG
Mit Urteil vom 7. Oktober 2025 (Az. 4 K 151/24) hat der 4.Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts ausgeführt, dass in dergesetzlichen Änderung des § 52 Abs. 28 Satz 5 EStG durch das Jahressteuergesetz2024 die Anwendung der Ertragsanteilbesteuerung für Renten gemäß § 22 Nr. 1Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG Nr. aus vor dem 1. Januar 2005abgeschlossenen Rentenversicherungsverträgen mit Kapitalwahlrecht auch für allenoch offenen Fälle gesetzlich verankert wird und aufgrund dieser Änderung dieRechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil vom 1. Juli 2021 – VIII R4/18), wonach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG 2004 gemäß § 52 Abs. 28 Satz 5 EStG a. F.auf Kapitalerträge aus Versicherungsverträgen, die vor dem 1. Januar 2005abgeschlossen worden sind, weiterhin Anwendung findet, aufgrund derabweichenden gesetzlichen Regelung, die gemäß § 52 Abs. 28 Satz 5 EStG n. F.auch auf alle noch offenen Fälle Anwendung anzuwenden ist, überholt ist.
Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht erachtete derSenat aufgrund der Änderung des § 52 Abs. 28 Satz 5 EStG als nicht geboten.Zwar entfalte § 52 Abs. 28 Satz 5 EStG n. F. sowohl in formaler als auchmateriellrechtlicher Hinsicht eine echte Rückwirkung, diese sei jedoch mangelsVertrauensschutzes jedenfalls dann ausnahmsweise zulässig, wenn dieDispositionsentscheidung des Steuerpflichtigen, ob er von seinem Recht zureinmaligen Kapitalauszahlung Gebrauch macht, vor dem Zeitpunkt des Urteils desBundesfinanzhofs vom 1. Juli 2021 (Az. VIII R 4/18) liegt. Dies folgt für denSenat daraus, dass das Rückwirkungsverbot im Grundsatz des Vertrauensschutzesnicht nur seinen Grund, sondern auch seine Grenze findet. Aus Sicht des Senatswar dabei entscheidend zu berücksichtigen, dass aufgrund der langjährigenVerwaltungspraxis, Rentenzahlungen aus Rentenversicherungsverträgen, soweitnicht das Kapitalwahlrecht ausgeübt wurde, seit jeher nicht den Kapitalerträgenzugeordnet, sondern mit dem sog. Ertragsanteil versteuert wurden.
Es bestand mithin in Fallkonstellationen, in denen dieEntscheidung des Steuerpflichtigen, von dem Recht zur einmaligenKapitalauszahlung Gebrauch zu machen, vor Ergehen des Urteils desBundesfinanzhofs vom 1. Juli 2021 getroffen wurde, lediglich die Chance für denSteuerpflichtigen, dass die Rechtsprechung – abweichend von der langjährigenVerwaltungspraxis – möglicherweise zu einer für ihn vorteilhafteren Auffassunggelangt. Ein etwaiges Vertrauen konnte mithin zu diesem Zeitpunkt durch denSteuerpflichtigen weder verlässlich gebildet noch enttäuscht werden.
Vor diesem Hintergrund war der Senat von einerVerfassungswidrigkeit des § 52 Abs. 28 Satz 5 EStG n. F. nicht überzeugt.
FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 31.03.2026 zum Urteil4 K 151/24 vom 07.10.2025 (nrkr - BFH-Az.: VIII R 19/25)