Mitglied werden
Suche
Vor Ort
Presse
Menü

Veränderung pro Sekunde

Login
Menü schließen

Menü schließen

Sie sind hier:  Startseite  Bayern  Newsticker-Archiv    Erschließungsbeiträge: Steuerzahlerbund ...

Erschließungsbeiträge: Steuerzahlerbund fordert von Nordrhein-Westfalen zeitliche Befristung

02.12.2021

Erschließungsbeiträge dürfen nicht zeitlich unbegrenzt erhoben werden. Das hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 03.11.2021 (1 BvL 1/19) klargestellt. Daraus ergebe sich Handlungsbedarf für Nordrhein-Westfalen, so der Bund der Steuerzahler (BdSt) Nordrhein-Westfalen. "Das Land muss eine Höchstfrist im Erschließungsbeitragsrecht verankern. Das hat der Bund der Steuerzahler bereits mehrfach angemahnt", erklärt Rik Steinheuer, Vorsitzender des BdSt Nordrhein-Westfalen.

Mit einer solchen Höchstfrist werde vermieden, dass der Erschließungsbeitrag für ein Grundstück auch dann noch erhoben werden kann, wenn die endgültige technische Herstellung einer Straße schon viele Jahrzehnte zurückliegt. Solche Fälle treten laut BdSt in der Praxis häufig auf, weil es nach der endgültigen Fertigstellung an weiteren rechtlichen Voraussetzungen mangelt (zum Beispiel ausstehender Grunderwerb einer Gemeinde oder fehlender Widmungsbeschluss).

"Wer ein Grundstück besitzt, muss klar erkennen können, welche Abgaben auf ihn zukommen", so Steinheuer. Mit Urteil vom 08.06.2021 (15 A 299/20) habe auch das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen festgestellt, dass das hiesige Kommunalabgabengesetz nicht dem Grundgesetz entspricht, weil es ohne zeitliche Höchstgrenze gegen den Grundsatz der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit verstößt. "In anderen Bundesländern gelten Fristen zwischen zehn und 20 Jahren. Eine allgemeine Frist von 30 Jahren, wie sie in Nordrhein-Westfalen höchstrichterlich akzeptiert wird, erkennt das Bundesverfassungsgericht nicht an", sagt Steinheuer und betont: "Der Gesetzgeber in Nordrhein-Westfalen muss jetzt unverzüglich tätig werden."

Der BdSt Nordrhein-Westfalen fordert den nordrhein-westfälischen Landtag und die Landesregierung abermals eindringlich auf, umfassende Regelungen zum Erschließungsbeitragsrecht ins Kommunalabgabengesetz aufzunehmen. Insbesondere sei eine Höchstfrist von maximal 20 Jahren vorzusehen, bis zu der Erschließungsbeiträge nach Fertigstellung der Straße erhoben werden können.

Bund der Steuerzahler Nordrhein-Westfalen e.V., PM vom 30.11.2021

Mit Freunden teilen