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Ermordung eines Polizeibeamten: Auf "lebenslang" lautendes Urteil ist rechtskräftig

01.10.2021

Die Verurteilung eines 31-jährigen Angeklagten unter anderem wegen Mordes an einem Polizeibeamten zu lebenslanger Freiheitsstrafe hat Bestand. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die gegen das Urteil des Landgerichts (LG) Essen gerichteten Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten verworfen.

Nach den Feststellungen des LG handelte der Angeklagte in größerem Stil mit Betäubungsmitteln und lagerte diese zusammen mit Waffen, unter anderem einer scharfen Pistole, in seiner Wohnung. Als er bemerkte, dass Polizeibeamte seine Wohnung durchsuchen wollten, bewaffnete er sich mit seiner Pistole und gab auf den ersten in seine Wohnung vorrückenden SEK-Beamten zwei Nahschüsse ab, wovon einer den Beamten tödlich traf. Der Angeklagte wurde danach überwältigt.

Die Verurteilung wegen Mordes hat das LG auf das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe gestützt, weil die Tat durch einen vom Angeklagten vor der Tat entwickelten Hass auf Polizeibeamte motiviert gewesen sei.

Die Revision der Staatsanwaltschaft, die die unterbliebene Feststellung der besonderen Schwere der Schuld (§ 57a Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Strafgesetzbuch) beanstandete, blieb ohne Erfolg. Das LG habe keine über die niedrigen Beweggründe hinausgehenden schulderhöhenden Umstände festgestellt. Es habe insbesondere das Vorliegen eines weiteren Mordmerkmals rechtsfehlerfrei verneint. Verdeckungsabsicht habe es tragfähig abgelehnt, weil der Angeklagte seinen Betäubungsmittelhandel und seine Täterschaft bereits für aufgedeckt hielt, so der BGH. Auch eine weitergehende verwerfliche Tatmotivation des Angeklagten, etwa aufgrund seines Sympathisierens mit der Reichsbürgerszene und mit Holocaustleugnern, habe das Schwurgericht nicht festgestellt.

Die Revision des Angeklagten, der die Beweiswürdigung angegriffen hatte, war ebenfalls erfolglos.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 30.09.2021, 4 StR 170/21

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