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Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen: Verwaltungsregelungen verlängert

07.06.2021

Durch das Dritte Corona-Steuerhilfegesetz vom 10.03.2021 hat der Gesetzgeber die Gewährung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes in Höhe von sieben Prozent für erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken über den 30.06.2021 hinaus befristet bis zum 31.12.2022 verlängert. Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben daher beschlossen, die in dem BMF-Schreiben vom 02.07.2020 (BStBl I S. 610) enthaltenen Verwaltungsregelungen zu verlängern. Sie sind über den 30.06.2021 hinaus befristet bis zum 31.12.2022 weiterhin anzuwenden.

Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 03.06.2021, III C 2 - S 7030/20/10006 :006

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