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Eritreische Staatsangehörige: Kein subsidiärer Schutz wegen drohenden Militärdienstes
Eritreischen Staatsangehörigen, die mit der Einberufung zumNationaldienst in Eritrea rechnen müssen, jedoch die Möglichkeit haben, den sogenannten Diaspora-Status zu erhalten, ist kein subsidiärer Schutzzuzuerkennen. Das hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Hessen entschieden.
Der Diaspora-Status wird von der eritreischen Regierung unterbestimmten Voraussetzungen an Eritreer ausgegeben, die im Ausland leben undEritrea besuchen möchten. Der Status soll Reisen nach und aus Eritreavereinfachen und garantieren, dass Inhaber nicht in den Militärdiensteinbezogen werden.
Ein eritreischer Staatsangehöriger reiste 2018 nachDeutschland ein. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge stellte ihmgegenüber ein Abschiebungsverbot fest. Seine auf Zuerkennung subsidiärenSchutzes gerichtete Klage wegen drohender Einberufung in den eritreischenNationaldienst blieb vor dem Verwaltungsgericht Kassel erfolglos, ebenso seineBerufung.
Zwar, so der VGH, bestehe die beachtliche Wahrscheinlichkeiteiner Einberufung in den Nationaldienst für zurückkehrende eritreischeStaatsangehörige. Auch drohe jedenfalls im militärischen Teil desNationaldienstes eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. Der Mann könnesich hier aber einer solchen Einberufung dadurch entziehen, dass er den so genanntenDiaspora-Status erlangt. Er erfülle die dafür erforderlichen Voraussetzungen.Insbesondere könne er die Aufbausteuer entrichten. Auch die Abgabe einerReueerklärung sei ihm zumutbar.
Der VGH hat die Revision zum Bundesverwaltungsgerichtzugelassen.
Verwaltungsgerichtshof Hessen, Urteil vom 29.10.2025, 2 A1578/25.A