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Erhöhte Gebühren für das Parken: Sind umsatzsteuerpflichtig

22.01.2024

Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 20.01.2022 (C-90/20) zur Umsatzsteuerpflicht von Parkplatzgebühren hat das Bundesfinanzministerium laut Bund der Steuerzahler (BdSt) mit Schreiben vom 15.12.2023 eine entsprechende Regelung in den Umsatzsteueranwendungserlass aufgenommen.

Diese Regelung besage, dass die (Straf-)Gebühren, die ein Nutzer eines privaten Parkplatzes bei einem Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen an das Parkplatz überwachende Unternehmen zahlen muss, als ein steuerbares und steuerpflichtiges Entgelt für eine Dienstleistung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes zu betrachten sind. Die Kontrollgebühr werde meist fällig, weil das Fahrzeug unberechtigt oder fehlerhaft geparkt wurde. Der Autofahrer zahle die Kontrollgebühr als Gegenleistung für die vorschriftswidrige Nutzung des Parkplatzes.

Nach dem EuGH bestehe zwischen der Überlassung des Parkplatzes und der Kontrollgebühr ein unmittelbarer Zusammenhang, der es rechtfertige, die Einnahmen der Mehrwertsteuerrichtlinie zu unterwerfen. Zuvor sei die Kontrollgebühr hierzulande regelmäßig als nicht steuerbarer Schadensersatz angesehen worden. Eine diesbezügliche Nichtbeanstandungsregelung der Finanzverwaltung habe nur bis zum 15.12.2023 gegolten. Somit müssten von nun an die Vorschriften zur Umsatzsteuer beachtet werden. Für den Vorsteuerabzug sei eine ordnungsgemäße Rechnung erforderlich beziehungsweise seien die Bestandteile einer Kleinbetragsrechnung zu beachten.

Bund der Steuerzahler, Internetseite vom 22.01.2024

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