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Erbschaftsteuerbegünstigtes Vermögen: Dingliches Rechtsgeschäft für Prüfung der Behaltensfrist maßgeblich

21.01.2026

Für das Tatbestandsmerkmal der Veräußerung im Sinne des §13a Absatz 5 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG a.F. – nunmehr§ 13a Absatz 6 ErbStG) ist nicht das schuldrechtliche, sondern das dinglicheRechtsgeschäft beziehungsweise der Übergang des wirtschaftlichen Eigentumsmaßgeblich. Das hat das Finanzgericht (FG) Münster entschieden.

Ein Vater räumte seiner Tochter (der Klägerin) im Jahr 2009eine Unterbeteiligung an seinem Kommanditanteil ein. Zum 01.10.2013 und 01.03.2015erfolgte eine schenkweise Erhöhung dieser Unterbeteiligung. Nach demUnterbeteiligungsvertrag auf den 01.03. 2015 sollte dasUnterbeteiligungsverhältnis für die Dauer der Kommanditbeteiligung des Vatersbestehen. Im Fall der Veräußerung oder Auflösung der Kommanditbeteiligungpartizipiere die Klägerin entsprechend anteilig am Erlös.

Im März 2020 verpflichtete sich der Vater dazu, seinenKommanditanteil mit wirtschaftlicher Wirkung zum 31.12.2019 zu verkaufen und zuübertragen. Die Verpflichtung unterlag verschiedenen aufschiebendenBedingungen, insbesondere einer Genehmigung der Europäischen Zentralbank. NachFreigabe durch die Zentralbank trat der Vater seine Kommanditanteile imSeptember 2021 ab.

Zunächst berücksichtigte das Finanzamt für die schenkweiseErhöhung der Unterbeteiligung die beantragte Optionsverschonung und setzteSchenkungsteuer jeweils in Höhe von null Euro fest. Im Juni 2023 änderte es diestreitgegenständlichen Bescheide dahingehend, dass es wegen der Veräußerung nurnoch einen Freibetrag in Höhe von 6/7 (Erhöhung der Unterbeteiligung aus 2013) beziehungsweise5/7 (Erhöhung der Unterbeteiligung aus 2015) berücksichtigte. Das begünstigteVermögen sei im März 2020 veräußert worden. Deshalb sei die siebenjährigeBehaltensfrist entsprechend anteilig unterschritten.

Dieser Beurteilung folgte das FG Münster nicht. Es hat derKlage vollumfänglich stattgegeben. Entgegen der Verwaltungsanweisung (R E13a.13 Absatz 1 Satz 2 ErbStR 2019) liege mit Abschluss des Kaufvertrags imMärz 2020 keine Veräußerung oder Aufgabe der steuerbegünstigtenUnterbeteiligung der Klägerin vor. Zunächst sei die Unterbeteiligung schonnicht durch den Vertragsabschluss des Vaters hinsichtlich seinesKommanditanteils aufgehoben worden. Vielmehr habe die Unterbeteiligung derKlägerin fortbestanden, bis der Vater der Klägerin tatsächlich nicht mehr amVermögen der KG beteiligt war. Dies sei erst mit Abtretung im September 2021der Fall gewesen.

Darüber hinaus sei für das Tatbestandsmerkmal derVeräußerung im Sinne des § 13a Absatz 5 ErbStG a.F. (nunmehr § 13a Absatz 6ErbStG) nicht das schuldrechtliche beziehungsweise obligatorische, sondern dasdingliche Rechtsgeschäft beziehungsweise der Übergang des wirtschaftlichenEigentums maßgeblich. Auch für Erbschaft- und Schenkungsteuerzwecke werde derBegriff der Veräußerung nach ertragsteuerlichem Verständnis ausgelegt. Danachsei neben einer rechtlich geschützten Erwerbsposition der vollständige Übergangvon Mitunternehmerrisiko und Mitunternehmerinitiative notwendig.

Auch der Wortlaut des § 13a Absatz 5 ErbStG a.F. setzteeine Verfügung voraus, also ein Rechtsgeschäft, das unmittelbar auf einbestehendes Recht einwirkt und dessen Bestand, Übertragung, Belastung oderAufhebung bewirkt. Eine schuldrechtliche Verpflichtung genüge dem nicht.

Das FG hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.Diese ist dort unter dem Aktenzeichen II R 1/26 anhängig.

Finanzgericht Münster, Urteil vom 12.12.2025, 3 K 695/24Erb, nicht rechtskräftig

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