Equal Pay: AGG-Klage einer ehemaligen Bürgermeisterin abgewiesen
Eine ehemalige Bürgermeisterin ist vor dem Verwaltungsgerichtshof(VGH) Baden-Württemberg mit einer Equal-Pay-Klage gescheitert. Sie hatte Schadensersatzund Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geltendgemacht.
Die Klägerin war vom 18.09.2014 bis zum 17.09.2022Bürgermeisterin der beklagten Gemeinde Todtmoos. Sie wurde zunächst aufgrundeines Gemeinderatsbeschlusses in die Besoldungsgruppe A 14 eingestuft. Nach derHälfte der Amtszeit wurde sie in die höhere Besoldungsgruppe A 15 hochgestuft.Ihr Amtsvorgänger und ihr Amtsnachfolger, beides Männer, hatte der Gemeinderatjeweils von Beginn (1990/2022) in die höhere Besoldungsgruppe A 15 eingestuft.Die Klägerin sieht sich aufgrund ihres Geschlechts benachteiligt und klagt aufnachträglich gleiche Besoldung und Entschädigung.
Das Verwaltungsgericht Freiburg hatte der Klage überwiegendstattgegeben und die Gemeinde verurteilt, an die Frau einen Schadensersatz von rund36.500 Euro (Differenz der Bezüge zwischen A 14 und A 15) und eineEntschädigung wegen der festgestellten Diskriminierung in Höhe von 7.000 Eurozu zahlen. Es hatte die Berufung zum VGH wegen grundsätzlicher Bedeutungzugelassen.
Die Gemeinde macht mit ihrer Berufung insbesondere geltend,die Situation bei der Amtseinführung der Klägerin sei nicht vergleichbargewesen mit der bei ihrem Amtsvorgänger.
Der VGH hat der Berufung der Gemeinde stattgegeben und dieKlage der ehemaligen Bürgermeisterin abgewiesen. Die Richter sind zu demErgebnis gelangt, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Schadensersatz undEntschädigung nach dem AGG hat.
In der mündlichen Verhandlung haben sie insbesondereerörtert, ob eine Vergleichbarkeit mit dem Amtsvorgänger gegeben ist und ob aufden Amtsnachfolger abgestellt werden kann. Vergleichsgespräche in dermündlichen Verhandlung blieben ohne Erfolg.
Die ehemalige Bürgermeisterin hat jetzt noch dieMöglichkeit, vor das Bundesverwaltungsgericht zu ziehen. Der VGH hat dieRevision zugelassen.
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom26.03.2026, 4 S 1145/25