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Entsorgungsbranche: Behandlung tauschähnlicher Umsätze

20.01.2025

Das Bundesfinanzministerium (BMF) nimmt in einem aktuellen Schreiben zur Behandlung tauschähnlicher Umsätze in der Entsorgungsbranche nach einem Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) Stellung.

Nach dem Urteil vom 18.04.2024 (V R 7/22) liege ein Tausch oder tauschähnlicher Umsatz vor, wenn zwischen dem Unternehmer und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, das einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen Leistung und Entgelt begründet, sodass das Entgelt als Gegenwert für die Leistung anzusehen ist und das Entgelt in einer Lieferung oder sonstigen Leistung des Leistungsempfängers besteht.

Nach dem Urteil liege lediglich dann eine vom Unternehmer erbrachte Entsorgungsdienstleistung vor, wenn ein Unternehmer gefährlichen Abfall zum ausschließlichen Zweck der gesetzlich angeordneten Entsorgung nach einem in Anlage 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes genannten Verwertungsverfahren zur Rückgewinnung/Regenerierung von Abfällen übernimmt.

Für die Annahme eines tauschähnlichen Umsatzes müsse der Abfallbesitzer eine Leistung oder Lieferung an das Entsorgungsunternehmen erbringen. Die Annahme eines tauschähnlichen Umsatzes komme mangels Lieferung des gefährlichen Abfalls an den Unternehmer nicht in Betracht. Die Überlassung der verunreinigten Chemikalien stelle keine Lieferung an das Entsorgungsunternehmen dar. Hieran ändere sich auch nichts dadurch, dass der Unternehmer einen möglichen Verkaufspreis von Stoffen, die er durch die spätere Verwertung des gefährlichen Abfalls gewinnen und wiederverkaufen kann, kalkulatorisch als Preisnachlass zugunsten der Kunden berücksichtigt.

Das BMF weist auf eine entsprechende Änderung im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 01.10.2010 (BStBl I S. 846) hin. In dessen Abschnitt 3.16 Absatz 1 werde nach Satz 2 folgender Satz 3 angefügt: "Ein tauschähnlicher Umsatz ist mangels einer der Entsorgungsleistung gegenüberstehenden Lieferung nicht anzunehmen, wenn ein Unternehmer nicht mehr nutzbaren, gefährlichen Abfall zum ausschließlichen Zweck der gesetzlich angeordneten Verwertung zur Rückgewinnung/Regenerierung von Abfällen übernimmt (vgl. BFH-Urteil vom 18.04.2024 – V R 7/22)."

Laut BMF sind die Grundsätze seines Schreibens in allen offenen Fällen anzuwenden.

Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 15.01.2025, III C 2 - S 7119/00004/002/027

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