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Entgeltfortzahlungsansprüche bei Corona-Infektion: Arbeitgeber haben keine Erstattungsansprüche

04.11.2024

Eine Arbeitgeberin hat gegen den Landschaftsverband Rheinland keinen Anspruch auf Erstattung des Arbeitsentgelts, das sie ihrem im November 2022 mit dem Corona-Virus infizierten Arbeitnehmer weitergezahlt hatte. Mit einem Grundsatzurteil hat das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf die Frage, wer das finanzielle Risiko eines Arbeitsausfalls infolge einer coronabedingten Absonderung eines Arbeitnehmers zu tragen hat, zulasten der klagenden Arbeitgeberin beantwortet. Dieselbe Rechtsfrage ist Gegenstand weiterer rund 300 Klagen von Arbeitgebern, die beim VG Düsseldorf seit Anfang August 2024 eingegangen sind.

Wie das Bundesarbeitsgericht mit seinem Urteil vom 20.03.2024 (5 AZR 234/23) entschieden hat, habe ein Arbeitnehmer, der sich mit dem SARS-CoV-2-Virus infiziert hat, gegen seinen Arbeitgeber einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, führte das VG aus. Die SARS-CoV-2-Infektion sei eine Krankheit im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes. Folgt aus der Infektion eine Pflicht zur Absonderung, sei der Arbeitnehmer, bei dem eine Arbeitsleistung in der häuslichen Umgebung nicht in Betracht kommt, arbeitsunfähig. Denn es sei ihm rechtlich unmöglich, die geschuldete Tätigkeit beim Arbeitgeber zu erbringen.

Es komme daher nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer auch aus tatsächlichen Gründen – etwa, weil er Symptome hatte – arbeitsunfähig war. Hat er wegen seines Entgeltfortzahlungsanspruchs somit keinen Verdienstausfall, könne der Arbeitgeber vom Landschaftsverband Rheinland – der im Gerichtssprengel für diese Verfahren zuständigen Behörde – nicht verlangen, das weiter gezahlte Arbeitsentgelt als Corona-Entschädigung zu erhalten. Denn der Entschädigungsanspruch nach § 56 des Infektionsschutzgesetzes sei gegenüber dem Entgeltfortzahlungsanspruch nachrangig. Sinn und Zweck der Entschädigung sei es, dort vor materieller Not zu schützen, wo allgemeine Fortzahlungspflichten nicht greifen. Eine Entlastung des Arbeitgebers bezwecke die Norm nicht, stellt das VG klar.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache für eine Vielzahl vergleichbarer Klageverfahren hat das Gericht mit Zustimmung der Verfahrensbeteiligten die Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) zugelassen. Zwischenzeitlich habe die Klägerin gegen das Urteil Revision eingelegt. Diese wird beim BVerwG unter dem Aktenzeichen 3 C 14.24 geführt.

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 10.10.2024, 29 K 6557/24, nicht rechtskräftig

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