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»Enge Bestpreisklauseln« von Booking.com: Sind unzulässig

19.05.2021

Die bis Februar 2016 von Booking.com verwendeten so genannten engen Bestpreisklauseln sind nicht mit dem Kartellrecht vereinbar. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.

Das Hotelbuchungsportal Booking.com ermöglicht Hotelkunden Direktbuchungen. Für die Vermittlungsleistung erhalten die Betreiber des Portals von den Hotelunternehmen eine erfolgsabhängige Provision. Ab Juli 2015 sahen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Booking.com eine "enge Bestpreisklausel" vor. Danach durften die Hotels ihre Zimmer auf der eigenen Internetseite nicht zu niedrigeren Preisen oder besseren Konditionen anbieten als auf "booking.com". Jedoch konnten die Hotelzimmer auf anderen Online-Buchungsportalen oder, unter der Voraussetzung, dass dafür online keine Werbung oder Veröffentlichung erfolgt, auch "offline" günstiger angeboten werden. Das Bundeskartellamt (BKartA) hat im Dezember 2015 festgestellt, dass eine solche Klausel kartellrechtswidrig sei, und ihre weitere Verwendung ab 01.02.2016 untersagt. Seitdem wird sie von Booking.com nicht mehr angewandt.

Auf die Beschwerde von Booking.com hat das OLG Düsseldorf die Verfügung des BKartA aufgehoben. Es hat angenommen, die engen Bestpreisklauseln beeinträchtigten zwar den Wettbewerb, seien aber als notwendige Nebenabreden der Vermittlungsverträge mit den Hotelunternehmen vom Kartellverbot des Artikels 101 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der EU (AEUV) nicht erfasst. Mit der Rechtsbeschwerde erstrebt das BKartA die Wiederherstellung seiner Verfügung.

Der BGH hat die Entscheidung des OLG Düsseldorf aufgehoben und die Beschwerde von Booking.com zurückgewiesen. Die enge Bestpreisklausel beschränke den Wettbewerb beim Anbieten von Hotelzimmern. Die gebundenen Hotels dürften im eigenen Onlinevertrieb keine günstigeren Zimmerpreise und Vertragsbedingungen anbieten als auf "booking.com". Ihnen werde dadurch insbesondere die naheliegende Möglichkeit genommen, die eingesparte Vermittlungsprovision vollständig oder teilweise in Form von Preissenkungen weiterzugeben und dadurch Kunden zu werben.

Die Anwendung des Artikels 101 Absatz 1 AEUV sei entgegen der Ansicht des OLG nicht deshalb ausgeschlossen, weil die enge Bestpreisklausel als Nebenabrede zu einem kartellrechtsneutralen Austauschvertrag notwendig ist, um einen fairen und ausgewogenen Leistungsaustausch zwischen Booking.com als Portalbetreiber und den Hotels als Abnehmer der Vermittlungsdienstleistung zu gewährleisten. Ein solches Verständnis ist laut BGH unvereinbar mit der Systematik des Artikels 101 AEUV.

Die für die engen Bestpreisklauseln geltend gemachten wettbewerbsfördernden Aspekte, wie die Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Plattformleistung durch Lösung des "Trittbrettfahrerproblems" (Gäste buchen direkt beim Hotel, nachdem sie sich auf Booking.com informiert haben) oder eine erhöhte Markttransparenz für die Verbraucher, müssten vielmehr sorgfältig gegen ihre wettbewerbsbeschränkenden Aspekte abgewogen werden. Diese Abwägung könne nach der Systematik des Artikels 101 AEUV allein bei der Prüfung der Voraussetzungen für eine Freistellung vom Kartellverbot nach Absatz 3 dieser Vorschrift stattfinden.

Die enge Bestpreisklausel könnte damit als Nebenabrede zum Plattformvertrag nur dann vom Verbot des Artikels 101 Absatz 1 AEUV ausgenommen sein, wenn sie für dessen Durchführung objektiv notwendig wäre. Das sei nicht der Fall. Zweck des Vertrags zwischen Booking.com und den Hotelunternehmen sei die Online-Vermittlung von Hotelzimmern. Für diesen Vertragszweck sei die enge Bestpreisklausel keine unerlässliche Nebenabrede. Ermittlungen des BKartA, die auf Veranlassung des OLG nach Aufgabe der Verwendung der engen Bestpreisklausel durchgeführt wurden, hätten ergeben, dass Booking.com nach allen maßgeblichen Parametern wie Umsatz, Marktanteil, Buchungsmengen, Zahl der Hotelpartner und Anzahl der Hotelstandorte seine Marktstellung in Deutschland weiter stärken konnte.

Die enge Bestpreisklausel von Booking.com sei nicht nach Artikel 2 Absatz 1 Vertikal-GVO vom Verbot des Artikels 101 Absatz 1 AEUV gruppenfreigestellt, weil der Marktanteil von Booking auf dem relevanten Markt der Hotelbuchungsplattformen in Deutschland mehr als 30 Prozent beträgt (Artikel 3 Absatz 1 Vertikal-GVO).

Die Anwendbarkeit des Artikels 101 Absatz 1 AEUV auf die enge Bestpreisklausel ist laut BGH auch nicht aufgrund einer Einzelfreistellung gemäß Absatz 3 dieser Vorschrift ausgeschlossen. Es fehle bereits an der ersten Freistellungsvoraussetzung, einer Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder der Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts. Darunter seien durch die wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung bewirkte Effizienzvorteile zu verstehen.

Zwar führe der Betrieb einer Hotelbuchungsplattform zu erheblichen Effizienzvorteilen sowohl für die Verbraucher als auch für die ihr angeschlossenen Hotels. Mit den Funktionen Suchen, Vergleichen und Buchen biete das Buchungsportal dem Verbraucher ein komfortables, in dieser Form sonst nicht verfügbares, attraktives Dienstleistungspaket. Die Hotels erhielten durch die Buchungsplattformen den Vorteil einer deutlich erweiterten Kundenreichweite. Diese Effizienzvorteile setzten jedoch die enge Bestpreisklausel nicht voraus. Zwar könne nicht ausgeschlossen werden, dass ein Trittbrettfahrerproblem besteht. Es bestünden aber keine Anhaltspunkte dafür, dass dieses Problem die Effizienz des Plattformangebots gravierend gefährdet. Andererseits behindere die enge Bestpreisklausel aber erheblich den plattformunabhängigen Onlinevertrieb der Hotels.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18.05.2021, KVR 54/20

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