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Energiesteuergesetz: Beihilferechtliche Genehmigung läuft aus
Die 2013 erteilte EU-beihilferechtliche Genehmigung für die Steuerbefreiungen nach § 28 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Energiesteuergesetzes läuft zum 30.09.2023 aus und kann aufgrund der verschärften Nachhaltigkeitsanforderungen des EU-Beihilferechtsrahmens nicht verlängert werden. Hierauf weist das Bundesfinanzministerium (BMF) hin. Die Regelungen des § 28 Energiesteuergesetz beträfen nur direkt verwendete beziehungsweise direkt abgegebene und nicht in das öffentliche Erdgasnetz eingespeiste Gase.
Die Steuerbefreiungen könnten auch weiterhin allgemein erlaubt zur Anwendung kommen, sofern gasförmige Biokraft- und Bioheizstoffe sowie Klär- und Deponiegase zur Erzeugung von Strom verwendet beziehungsweise abgegeben werden. Dies hat laut BMF zur Folge, dass ein Großteil der betroffenen Beteiligten auch künftig nicht von einer Besteuerung der zur Stromerzeugung eingesetzten Gase betroffen ist. Diese Steuerbefreiung greife auch dann, wenn der erzeugte Strom nach § 9 Absatz 1 Nr. 1 oder Nr. 3 Stromsteuergesetz von der Stromsteuer befreit ist, da es sich bei diesen Stromsteuerbefreiungen seit dem 01.07.2019 um EU-Beihilfen handele.
Werden gasförmige Biokraft- und Bioheizstoffe hingegen ausschließlich verheizt beziehungsweise zu Heizzwecken abgegeben (ohne dass zugleich Strom erzeugt wird), sei eine Steuerbefreiung im Rahmen des § 28 Energiesteuergesetz ab dem 01.10.2023 nicht mehr möglich. In diesen Fällen sei dem zuständigen Hauptzollamt gegenüber vorher eine Anzeige abzugeben und die Energiesteuer anzumelden (§ 23 Energiesteuergesetz).
Bundesfinanzministerium, PM vom 25.09.2023