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Energiepreispauschale: Ist steuerpflichtig

29.07.2022

Mit dem Steuerentlastungsgesetz hat der Gesetzgeber mehrere Entlastungsmaßnahmen für die Bürger beschlossen. Dazu zählt die einmalige Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro. Für Arbeitnehmer erfolgt die ihre Auszahlung im September 2022 über den Arbeitgeber. Sie ist laut Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL) steuerpflichtig und wird mit dem individuellen Steuersatz besteuert.

Die Energiepreispauschale soll laut BVL diejenigen Personen entlasten, denen Fahrtkosten im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit entstehen und die aufgrund gestiegener Energiepreise stark belastet sind. Einen Anspruch auf die Pauschale hätten alle aktiv Erwerbstätigen wie Arbeiter, Angestellte, Beamte, Auszubildende, Werkstudenten, Studenten im bezahlten Praktikum und Minijobber, die einen Wohnsitz in Deutschland haben.

Personen, die zum Beispiel Kranken- oder Elterngeld beziehen, haben nach Angaben des BVL ebenfalls einen Anspruch auf die einmalige Leistung, wenn sie sich weiterhin in einem Arbeitsverhältnis befinden. Arbeitslosen gehe der Anspruch auf die Pauschale nicht verloren, wenn sie eine Tätigkeit zu irgendeinem Zeitpunkt im Jahr 2022 ausgeübt und Einkünfte erzielt haben. "Auch Übungsleiter oder andere ehrenamtlich Tätige, die ausschließlich steuerfreien Arbeitslohn erhalten, können die Energiepreispauschale beanspruchen", erklärt Jana Bauer vom BVL.

Rentner, die ihre Rente aufstocken und Einkünfte aus einer Beschäftigung, beispielsweise aus einem Minijob, erzielen, könnten die Energiepreispauschale ausgezahlt bekommen. Gehen Rentner ein Arbeitsverhältnis mit einem Angehörigen ein, hätten sie ebenfalls einen Anspruch auf die 300 Euro, die sie über die Abgabe einer Einkommensteuererklärung 2022 geltend machen können. Voraussetzung dafür sei, dass das Arbeitsverhältnis ernsthaft vereinbart und tatsächlich durchgeführt wird. Elterngeldbezieher ohne ein gegenwärtiges Arbeitsverhältnis, Ehrenamtler ohne Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung sowie Rentner ohne weitere Beschäftigung gingen indes leer aus.

Allein aufgrund der ausgezahlten Energiepreispauschale durch den Arbeitgeber bestehe grundsätzlich keine Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärung für das Jahr 2022, führt der BVL weiter aus. "Arbeitnehmer, die die Energiepreispauschale nicht über den Arbeitgeber ausgezahlt bekommen, weil sie beispielsweise im September 2022 nicht mehr beschäftigt sind, sollten sich den Anspruch auf die 300 Euro nicht entgehen lassen", rät Bauer. In diesem Fall könnten Arbeitnehmer die Energiepreispauschale über die Einkommensteuererklärung zurückholen. Ein gesonderter Antrag sei dafür nicht erforderlich. Das Finanzamt prüfe anhand der Angaben in der Steuererklärung, ob der Arbeitnehmer anspruchsberechtigt ist, und setze die Pauschale mit dem Steuerbescheid fest. Das sei ein weiterer Grund dafür, überhaupt eine Steuererklärung anzufertigen und beim Finanzamt einzureichen, so der BVL.

Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V., PM vom 20.07.2022

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