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Energiepreispauschale: Ist einkommensteuerpflichtig

15.09.2022

Die Energiepreispauschale (EPP) wird der Einkommensteuer unterworfen. Hierauf weist die Lohnsteuerhilfe Bayern hin. Die 300 Euro Energiebonus würden auf den Jahresbruttolohn des Steuerpflichtigen aufgeschlagen. Somit sei der Auszahlungsbetrag um den Prozentsatz der individuellen Einkommensteuer reduziert. Nur pauschal besteuerte Minijobber bildeten hier eine Ausnahme. Sie erhielten die EPP steuerfrei.

Berechnungen ergäben, so die Lohnsteuerhilfe weiter, dass der Lohnsteuerabzug beim Spitzensteuersatz inklusive Solidaritätszuschlag bis zu 142 Euro beträgt. Bei einem Vollzeitbeschäftigten mit einem Durchschnitts-Bruttojahresverdienst von 54.304 Euro würden 107 Euro an Lohnsteuer fällig, das heißt, es blieben noch 193 Euro von der EPP übrig.

Was unterm Strich von der EPP übrig bleibt, hänge damit von der Verdiensthöhe und dem individuellen Steuersatz ab. Somit bleibe Geringverdienern von der aktuellen Finanzspritze mehr als Personen mit einem höheren Einkommen.

Die vollen 300 Euro ohne Abzüge erhalten laut Lohnsteuerhilfe nur Personen, deren zu versteuerndes Einkommen unter dem Grundfreibetrag von 10.347 Euro liegt, pauschal besteuerte Minijobber sowie Sozialleistungsempfänger.

Abschließend weist die Lohnsteuerhilfe darauf hin, dass der Erhalt der EPP Minijobber und andere Arbeitnehmer nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Jedoch sei es für diejenigen, die die EPP nicht mit dem Gehalt ausgezahlt bekommen haben, ratsam, eine Steuererklärung einzureichen und sich die EPP auf diesem Weg zu holen. Das treffe insbesondere für angemeldete Minijobber in Privathaushalten zu. Sie sollten sich die ihnen zustehende Unterstützung in der Energiekrise nicht entgehen lassen, rät die Lohnsteuerhilfe.

Lohnsteuerhilfe Bayern, PM vom 13.09.2022

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