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Einzelaufzeichnungspflicht: Bei in Prostitution tätigen Personen genügt Aufzeichnung des Aliasnamens

26.10.2021

Ein aktuelles Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) enthält eine Regelung zur Erfüllung der Einzelaufzeichnungspflicht nach § 146 Absatz 1 Satz 1 Abgabenordnung des Vertragspartners der in der Prostitution tätigen Person.

Danach ist es bei Nutzung von Aliasbescheinigungen nach § 5 Absatz 6 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) ausreichend, wenn nicht der Name der in der Prostitution tätigen Person, sondern der Aliasname sowie die dazugehörige Verwaltungsnummer und die ausstellende Behörde aufgezeichnet werden. § 28 Absatz 1 ProstSchG bleibe unberührt. Eine Aufzeichnung des bürgerlichen Namens sei bei Aufzeichnung des Aliasnamens nicht erforderlich und dürfe auch nicht verlangt werden.

Hintergrund: Nach § 146 Absatz 1 Satz 1 Abgabenordnung haben Steuerpflichtige, Buchungen und sonst erforderliche Aufzeichnungen einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorzunehmen. Hierzu gehört auch, dass der Name des jeweiligen Vertragspartners aufzuzeichnen ist.

Nach § 5 Absatz 6 ProstSchG können in der Prostitution tätige Personen eine pseudonymisierte Anmeldebescheinigung (Aliasbescheinigung) auf ihren Wunsch zusätzlich zur Anmeldebescheinigung mit ihrem Namen erhalten. Diese Regelung dient dazu, die in der Prostitution tätigen Personen zu schützen.

Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 25.10.2021, IV A 4 - S 0316/19/10006 :009

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