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Einwerfen eines Autoschlüssels in Autohaus-Briefkasten: Nicht immer grob fahrlässig

18.02.2021

Wer den Schlüssel seines Autos sonntags in den Briefkasten einer Werkstatt einwirft, handelt damit nicht automatisch grob fahrlässig in Bezug auf einen späteren Diebstahl des Kfz. Vielmehr kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an, wie das Landgericht (LG) Oldenburg in einem Streit zwischen einer Kaskoversicherung und einem Versicherungsnehmer entschieden hat.

Nach § 28 Absatz 2 Versicherungsvertragsgesetz sei der Versicherer zwar auch bei einem Diebstahl im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung einer Obliegenheit berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen, so das LG. Da dem Kfz-Eigentümer im entschiedenen Fall indes keine grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden könne, müsse die beklagte Kaskoversicherung für den Schaden aus dem Diebstahl des Kfz aufkommen.

Das Einwerfen eines Schlüssels in den Briefkasten eines Autohauses könne zwar im Grunde den Tatbestand der groben Fahrlässigkeit erfüllen, führt das Gericht aus. Dieser Grundsatz gelte aber nicht ohne Weiteres. Entscheidend seien die Umstände des Einzelfalls. Es komme darauf an, ob es für jeden einleuchtend und ersichtlich ist, dass ein in den Briefkasten eingeworfener Schlüssel im konkreten Einzelfall leicht wieder herausgezogen werden könne, und ob sonstige äußere Umstände den Verdacht aufkommen lassen müssen, der Schlüssel sei dort nicht sicher und dem Zugriff Dritter leicht ausgesetzt.

Solche Umstände hätten hier nicht vorgelegen. Der Briefkasten habe sich im direkten Eingangsbereich des Autohauses befunden. Dieser habe zurückgesetzt hinter den Schaufenstern der Ausstellung gelegen. Die rings um das Haus laufende Überdachung sei weit nach vorn geragt und habe über dem Eingangsbereich etwa die doppelte Tiefe gehabt. Seitlich in diesem Eingangsbereich habe sich der Briefkasten befunden. Laut LG erweckten die Örtlichkeiten den Eindruck, als befinde sich der Briefkasten in einem geschützten Bereich. Der Briefkasten selbst habe von außen ausgesehen, als sei er tief, sodass die oben in den Schlitz eingeworfenen Teile weit nach unten fielen und man diese von außen nicht erreichen und herausholen könne. Der Briefkasten habe zudem stabil ausgesehen, als sei er nicht leicht aufzubrechen.

Vor diesem Hintergrund kam das LG zu dem Schluss, dass dem Kläger keine Bedenken kommen mussten, der Schlüssel könnte von Unbefugten aus dem Briefkasten herausgenommen werden. Tatsächlich habe der Kläger auch angegeben, dass er darauf geachtet habe, dass der Schlüssel nach unten fällt.

Das Urteil des LG ist rechtskräftig.

Landgericht Oldenburg, PM vom 16.02.2021

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