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Einkommensteuerbescheid: Zugang zu vermuten – auch wenn Post regelmäßig nicht an allen Werktagen zugestellt wird

07.05.2025

Der Umstand, dass der vom Finanzamt beauftragte Postdienstleister an der Anschrift des Bekanntgabeadressaten an einem Werktag innerhalb der Dreitagesfrist keine Zustellungen vornimmt, steht der Zugangsvermutung in § 122 Absatz 2 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) nicht entgegen. Dies gilt laut Bundesfinanzhof (BFH) auch dann, wenn an zwei aufeinanderfolgenden Tagen keine Postzustellung erfolgt, weil der zustellfreie Tag an einen Sonntag grenzt.

Nach § 122 Absatz 2 Nr. 1 gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, bei einer Übermittlung im Inland am vierten Tage nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben.

Im zugrunde liegenden Fall ging es um die Bekanntgabe eines Einkommensteuerbescheids. Der BFH entschied, dass der Einspruch der Adressatin des Bescheids zu spät erfolgte. Die Zugangsvermutung des § 122 Absatz 2 Nr. 1 AO greife. Sie sei insbesondere nicht erschüttert worden.

Zwar habe die Adressatin des Bescheids vorgetragen, sie habe den Briefkasten am Dienstag, den 19.06.2018, nach längerer Ortsabwesenheit geleert und darin den Einkommensteuerbescheid vom 15.06.2018 vorgefunden. Dieser Vortrag sei aber nicht geeignet, Zweifel an dessen Zugang innerhalb der Dreitagesfrist mit einem Zugang am Montag, den 18.06.2018, zu begründen. Denn im Wohnviertel der Klägerin sei zwar an Samstagen keine, an Montagen jedoch durchaus Post zugestellt worden. Aufgrund dessen erscheine es möglich, dass der Steuerbescheid am letzten Tag der Dreitagesfrist (am Montag, dem 18.06.2018) zugestellt worden sei. Diese Möglichkeit habe die Klägerin aus eigener Anschauung auch nicht ausschließen können, da sie wegen ihrer Ortsabwesenheit nicht wissen konnte, ob der Einkommensteuerbescheid, den sie am Vormittag des 19.06.2018 in ihrem Briefkasten vorfand, (erst) am selben Tag oder (bereits) am Vortag dort eingelegt worden war.

Anderes ergibt sich für den BFH auch nicht aus dem Umstand, dass die Klägerin ihre Mutter und eine Freundin während ihrer Abwesenheit mit der Leerung ihres Briefkastens betraut hatte. Auch hieraus könne nicht geschlossen werden, dass der streitgegenständliche Einkommensteuerbescheid erst am 19.06.2018 und nicht bereits am 18.06.2018 in ihren Briefkasten eingelegt wurde. Hierfür hätte es vielmehr des Vortrags bedurft, die mit der Leerung betrauten Personen hätten den Briefkasten der Klägerin nach der am 18.06.2018 erfolgten Zustellrunde geleert, ohne darin den Einkommensteuerbescheid vorzufinden. Ein solches, Zweifel begründendes Geschehen habe die Klägerin allerdings weder behauptet noch sei es von der Vorinstanz festgestellt worden.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 20.02.2025, VI R 18/22

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