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Einbau einer Wärmepumpe: Kosten können steuerlich absetzbar sein

15.07.2024

Wer beim Heizen auf eine Wärmepumpe setzt, kann staatliche Zuschüsse erhalten oder einen Teil der Kosten unter bestimmten Voraussetzungen von der Steuer absetzen. Hierauf weist der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) hin.

Ob Neubau oder Altbau: Laut VLH existieren nicht nur Förderprogramme für Eigentümer, die ein neues Wohnhaus errichten und dabei auf Wärmepumpen zum Heizen setzen. Auch diejenigen, die eine Wärmepumpe in einem Bestandsgebäude einbauen lassen und damit ihre bisherige Heizmethode ersetzen, könnten Zuschüsse erhalten. Der Fördersatz für Wärmepumpen liege zwischen 30 und maximal 70 Prozent. Zuständig für die Förderung sei seit 2024 die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW). Davor seien die Förderprogramme über das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) abgewickelt worden.

Eigentümer, die in bestehenden Wohngebäuden auf eine Wärmepumpe als Heizquelle umsteigen, könnten unter bestimmten Voraussetzungen aber auch Steuern sparen: Um bis zu 40.000 Euro ermäßige sich die Einkommensteuer im Zuge einer energetischen Sanierung. Diese Steuererleichterungen seien mit dem 2020 in Kraft getretenen Klimaprogramm beschlossen worden (§ 35c Einkommensteuergesetz) und gelten laut VLH für Maßnahmen, die vor dem 01.01.2030 abgeschlossen sind.

Wer sein bestehendes Wohngebäude energetisch saniert – das könne zum Beispiel der Ersatz einer Gas- oder Ölheizung durch eine Wärmepumpe sein –, könne über drei Jahre verteilt Steuern sparen: Im Kalenderjahr des Abschlusses der Sanierungsmaßnahme sowie im darauffolgenden Kalenderjahr sei eine Steuerermäßigung von jeweils sieben Prozent der Kosten möglich (jeweils höchstens 14.000 Euro) und im letzten Jahr nochmals eine von sechs Prozent (höchstens 12.000 Euro).

Zu energetischen Sanierungsmaßnahmen, mit denen sich Steuern sparen lassen, gehören laut VLH neben dem Austausch der Heizung auch die Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen oder Geschossdecken, die Erneuerung der Fenster oder Außentüren, die Erneuerung oder der Einbau einer Lüftungsanlage sowie der Einbau digitaler Systeme zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung.

Die Steuerermäßigung für energetische Sanierungen sei an verschiedene Voraussetzungen geknüpft. Zunächst greife sie nur bei einem "begünstigten Objekt": Wer die Ausgaben steuerlich geltend machen möchte, müsse Eigentümer des Gebäudes sein, dieses müsse zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden, in Deutschland oder in der EU stehen und bei Beginn der Maßnahme mindestens zehn Jahre alt sein. Darüber hinaus sei eine Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens nach amtlich vorgeschriebenem Muster erforderlich, und Rechnungen dürften nicht bar bezahlt worden sein.

Seien bereits zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse für die energetische Sanierung gewährt worden oder die Maßnahme öffentlich gefördert, gebe es keine Steuerermäßigung mehr, betont die VLH abschließend.

Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V., PM vom 01.07.2024

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