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Ehefrau und Sohn ermordet: Pension bleibt

05.09.2025

Ein deutscher Pensionär bringt auf Teneriffa seine Ehefrau und einen Sohn um. Er wird in Spanien wegen Mordes verurteilt. Trotzdem erhält er weiter sein Ruhegehalt vom deutschen Staat. Das bleibt auch so, wie das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) bestätigt hat.

Der Beamte war seit 2011 im vorzeitigen Ruhestand. 2019 tötete er auf Teneriffa seine von ihm getrenntlebende Ehefrau und einen der beiden gemeinsamen Söhne – der jüngere konnte fliehen. Anfang 2022 wurde er deshalb in Spanien wegen zweifachen Mordes sowie versuchten Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe und zu Freiheitsstrafen von 23 und 16 Jahren verurteilt. Die Bundesagentur für Arbeit erhob wenig später eine auf die Aberkennung des Ruhegehalts gerichtete Disziplinarklage.

Erfolg hatte diese nicht. Schon in den Vorinstanzen scheiterte die Klage an der Verurteilung des Mannes in Spanien. Das BVerwG folgt dieser Einschätzung.

Die Entscheidung über die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder die Aberkennung des Ruhegehalts sei dem deutschen Dienstherrn vorbehalten. Eine Straftat wie die vorliegende führe nach § 59 Absatz 1 Nr. 2 Beamtenversorgungsgesetz nur dann unmittelbar dazu, dass der Beamte seine Pensionsansprüche verliert, wenn er von einem deutschen Gericht verurteilt wurde.

Die Anerkennung des spanischen Urteils werde dadurch nicht geschmälert, so das BVerwG. Hierunter fielen nur die Wirkungen, die sich das ausländische Urteil selbst beimisst. Die Aberkennung des Ruhegehalts eines deutschen Beamten gehöre aber nicht zu den einem spanischen Strafurteil zukommenden Wirkungen.

Das Berufungsgericht habe auch zutreffend entschieden, dass dem Beamten aufgrund der Straftaten sein Ruhegehalt nicht aberkannt werden kann. Die von ihm im Ausland begangene Straftat lasse seinen Pensionsanspruch unberührt. Da ein Ruhestandsbeamter keine Dienstaufgaben mehr wahrnimmt, sei auch sein Pflichtenkreis beschränkt, so das BVerwG. Die vom Gesetzgeber für Ruhestandsbeamte als Dienstvergehen festgelegten Verhaltensweisen nähmen auf die fortwirkende Verfassungstreuepflicht des Beamten Bezug.

77 Absatz 2 Nr. 1 Bundesbeamtengesetz regle, dass eine Betätigung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes damit nicht vereinbar sei. Allein die Begehung einer Straftat sei keine solche Betätigung – zumindest, wenn sie, wie hier, privaten Motiven entspringe. Für das BVerwG gilt das auch für die Begehung eines "Femizids", der in der deutschen Rechtsordnung nicht definiert ist. Abgesehen davon, dass das spanische Strafgericht die Begehung der Straftat aus geschlechtsspezifischen Gründen ausdrücklich geprüft und verneint hat, läge hierin keine Betätigung gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 04.09.2025, BVerwG 2 C 13.24

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