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E-Zigaretten: Auch unbefüllte Ersatztanks dürfen nicht an Kinder und Jugendliche abgegeben werden
Wer mit E-Zigaretten handelt, darf keine Ersatztanks anJugendliche und Kinder abgeben – selbst wenn die Tanks leer sind. Für denBundesgerichtshof (BGH) ergibt sich das aus dem Jugendschutzgesetz (JuSchG).Auch von unbefüllten Tanks gehe eine Gesundheitsgefahr aus.
Eine Händlerin, die E-Zigaretten sowie Zubehör undErsatzteile hierfür vertreibt, führte bei einer Konkurrentin, die entsprechendeWaren im Internet anbietet, einen Testkauf durch. Sie bestellte einenunbefüllten Ersatztank. Weder bei der Bestellung noch bei der Lieferung wurdeihr Alter gecheckt.
Die Händlerin verklagte darauf die Konkurrentin, unteranderem auf Unterlassung, Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht.Damit hatte sie teilweise Erfolg.
Der BGH stellte klar: Zu den von § 10 Absatz 3 und 4 JuSchGerfassten Behältnissen gehörten auch unbefüllte Ersatztanks für elektronischeZigaretten. Schon nach dem Wortsinn, aber auch nach dem Sinn und Zweck derjugendschützenden Abgabeverbote umfasst der Begriff des"Behältnisses" in § 10 Absatz 3 und 4 JuSchG sowohl mit einernikotinhaltigen oder nikotinfreien Flüssigkeit befüllte als auch noch nicht miteiner Flüssigkeit befüllte Behälter. Da Ersatztanks für elektronischeZigaretten allein dazu bestimmt und geeignet seien, zum Konsum von E-Liquids inelektronischen Zigaretten verwendet zu werden, gehe von ihnen auch dann eineGesundheitsgefahr für Kinder und Jugendliche aus, wenn sie nicht befüllt sind. Auchnoch nicht mit einer Flüssigkeit befüllte Ersatztanks würden deshalb als"Behältnisse" von den Abgabeverboten des § 10 Absatz 3 und 4 JuSchGerfasst.
Eines Rückgriffs auf die Legaldefinitionen desTabakerzeugnisrechts bedarf es hierfür laut BGH nicht. Das Angebot und dieanschließende Auslieferung solcher unbefüllter Behältnisse ohne Überprüfung desAlters des Bestellers beziehungsweise des Empfängers der Lieferung verstoßegegen die Marktverhaltensregelungen des § 10 Absatz 3 und 4 JuSchG und stellteine unlautere geschäftliche Handlung gemäß § 3 Absatz 1, § 3a des Gesetzesgegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) dar.
Der klagenden Händlerin stehe deshalb gegen die Konkurrentinein Anspruch auf Unterlassung sowie ein Anspruch auf Auskunft über den Umfangder Verletzungshandlung zu. Die von ihr darüber hinaus begehrte Auskunft überden erzielten Gewinn schulde die Konkurrentin hingegen nicht. Bei einerVerletzung allgemeiner Verhaltenspflichten im Wettbewerb könne nicht dieHerausgabe eines Verletzergewinns beansprucht werden.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.03.2026, I ZR 106/25