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E-Scooter-Touren in Bad Dürkheimer Weinbergen: Nur mit Erlaubnis
Es bleibt dabei: Ein Unternehmer darf nicht länger E-Scooter-Tourendurch die Weinberge von Bad Dürkheim anbieten. Sein dagegen gerichteterEilantrag blieb auch in zweiter Instanz, vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG)Rheinland-Pfalz, erfolglos.
Der Unternehmer aus Bad Dürkheim bietet bereits seitLängerem Lama-Wanderungen an. Im Herbst 2024 erweiterte er sein Gewerbe umgeführte Touren mit E-Scootern durch die Weinberge. Die Stadt Bad Dürkheimuntersagte diese Touren auf allen Feld- und Waldwegen, die durch dasVerkehrszeichen 250 ("Verbot für Fahrzeuge aller Art") mit dem Zusatz"Landwirtschaftlicher Verkehr frei" gekennzeichnet sind. DerUnternehmer beantragte vorläufigen Rechtsschutz, um die Touren bis zu einerendgültigen Entscheidung weiter durchführen zu können. Er führte an, bei seinenE-Scootern mit einer Höchstgeschwindigkeit von 6 km/h handele es sich rechtlichum "Krankenfahrstühle". Nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) sei esdiesen erlaubt, mit Schrittgeschwindigkeit dort zu fahren, wo Fußgängerverkehrzulässig sei. Deshalb gelte das allgemeine Fahrzeugverbot für sie nicht.
Der Eilantrag scheiterte bereits vor dem Verwaltungsgericht(VG) und jetzt auch vor dem OVG. Das VG gehe nicht davon aus, dass eine anderegewerbliche Nutzung als zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken nichtmöglich sei, unterstreicht das OVG. Vielmehr bedürfe es lediglich einer Erlaubnis.Da der Antragsteller eine solche Erlaubnis weder beantragt habe noch einesolche vorliege, sei die gewerbliche Nutzung der Feld- und Waldwege mittelsE-Scooter unzulässig und könne daher untersagt werden.
Das greift aus Sicht des OVG auch nicht unangemessen in dieBerufsausübungsfreiheit des Antragstellers ein. Es sei nicht ersichtlich, dassdie Untersagung ihn in seiner beruflichen Existenz treffe oder ein faktischesBerufsverbot zur Folge habe. Denn es sei ihm trotz des in Streit stehendenVerbotes auch weiterhin möglich, Lama-Wanderungen durch die Weinbergeanzubieten. Zudem stehe es ihm frei, bei der Stadt eine Ausnahmeerlaubnis nachder Feld- und Waldwegesatzung zu beantragen. Das Verbot diskriminiere auchnicht mittelbar behinderte, ältere und schwangere Menschen, weil es lediglichdem Antragsteller das Anbieten gewerblicher Weinbergsfahrten mit E-Scootern aufden Feld- und Waldwegen untersage und sich nicht auf deren private Nutzung alsFußweg durch gehbehinderte bzw. gehbeeinträchtigte Personen beziehe.
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 02.12.2025,7 B 11281/25.OVG