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E-Autos: AGB der EnBW zu Stromtanken an Ladesäulen teilweise unwirksam

17.09.2021

Das Landgericht (LG) Karlsruhe hat der EnBW Energie Baden-Württemberg AG die Verwendung von insgesamt sechs Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zum Stromtanken an Ladesäulen untersagt. Dies hat die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen mit einer Klage erreicht.

Das LG hat laut Verbraucherzentrale unter anderem die Vertragsbedingung für unwirksam erklärt, nach der Verbraucher die aktuellen Preiskonditionen an unterschiedlichen Stellen wie der EnBW-App, an der Ladesäule oder auf der Webseite des Unternehmens selbst suchen müssen. Dies verstoße gegen das Gebot, unmittelbar vor Bestellung klar und verständlich in hervorgehobener Weise über wesentliche Vertragsumstände zu informieren.

Unzulässig seien auch zwei weitere Klauseln, in denen sich der Energieversorger das Recht vorbehalten habe, die geltenden Preise jederzeit zu ändern und bei der Rechnungsstellung auch einen Abrechnungsmodus anzuwenden, bei dem nicht nach Kilowattstunden abgerechnet wird. Darüber hinaus habe das LG Karlsruhe Zusatzgebühren für Standzeiten, die über den Ladevorgang hinausgehen, eine Roaming-Gebühr für das Laden an fremden Ladesäulen und für Ladevorgänge an besonderen Orten wie Flughäfen verworfen.

Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen, PM vom 16.09.2021 zu Landgericht Karlsruhe, Urteil vom 23.07.2021, 10 O 369/20

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