Mitglied werden
Suche
Vor Ort
Presse
Menü

Neuverschuldung pro Sekunde

Zinsen pro Sekunde

Landesschulden Bayern

Login
Menü schließen

Menü schließen

Sie sind hier:  Startseite  Bayern  Newsticker-Archiv    Drohne stürzt auf Tanklager: Drohnenpilo...

Drohne stürzt auf Tanklager: Drohnenpilot muss nicht zahlen

17.02.2026

Ein Raffineriebetreiber ist mit seiner Klage gegen einenDrohnenpiloten gescheitert, dessen Drohne auf das Betriebsgelände samtTanklager gestürzt war. Ein Schaden war nur insofern entstanden, als derRaffineriebetreiber nach dem Vorfall zeitweise die Sicherheitsmaßnahmenerhöhte, was mit Kosten verbunden war.

Nachdem seine Flugdrohne auf das Betriebsgelände gestürztwar, klingelte der Pilot am Tor des Geländes, nannte der Leitstelle seinenNamen und schilderte den Vorfall sowie die Absturzstelle. Ein Mitarbeiter gabihm die – durch den Absturz zerstörte –Drohne zurück.

Vier Monate später klagte der Raffineriebetreiber aufSchadensersatz, Auskunft und Unterlassung. Er begründete den geltend gemachtenSchadensersatz damit, dass nach dem Vorfall auf Anraten der Polizei dieSicherheitsmaßnahmen (Objektschutz) für die Dauer von zwei Wochen erhöht wordenseien. Dadurch seien Mehrkosten von rund 10.000 Euro entstanden.

Das Landgericht (LG) München II wies die Klage ab. Zwar habeder Drohnenpilot zumindest fahrlässig gehandelt, als er – ohne ausdrücklichZustimmung der Klägerin – seine Drohne neben dem von der DeutschenFlugsicherung als "Industrieanlage" gekennzeichneten Betriebsgeländehat fliegen lassen. Denn § 21h Abs.atz 3 Nr. 3 Luftverkehrs-Ordnung regele,dass der Betrieb von unbemannten Fluggeräten über und innerhalb einesseitlichen Abstands von 100 Metern von der Begrenzung von Industrieanlagen nurmit ausdrücklicher Zustimmung des Betreibers der Einrichtung zulässig sei. Eineausdrückliche Zustimmung habe der Betreiber der Raffinerie dem Piloten nichterteilt.

Trotz Pflichtverletzung haftet letzterer aber nicht für dieMehraufwendungen. Denn der Raffineriebetreiber habe dem Gericht nichtüberzeugend darlegen können, warum wegen dieser Pflichtverletzung einezusätzliche Bewachung zweckmäßig und notwendig gewesen sei. Er habe zwarbestritten, dass der Pilot sich bei der Leitstelle gemeldet und Personalien,Umstände und Absturzstelle der Drohne mitgeteilt hatte. Gleichzeitig habe eraber nicht erklären können, wie dann der Mitarbeiter die Drohne finden undzurückgeben konnte. Der Betreiber der Raffinerie musste damit um die Umständedes Drohnenabsturzes gewusst haben, folgert das LG. Auch sei die Drohnezerstört worden. Daher habe keine konkrete Gefahrensituation, die eineZusatzbewachung erforderlich gemacht habe.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig, da Rechtsmitteleingelegt werden können.

Landgericht München II, Urteil vom 13.02.2026, 14 O 4225/24,nicht rechtskräftig

Mit Freunden teilen