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Drittes Corona-Steuerhilfegesetz: Punktabzug für fehlende Ausdehnung des Verlustrücktragzeitraums

12.03.2021

Der Bundesrat hat Anfang März 2021 dem dritten Corona-Steuerhilfegesetz zugestimmt. Der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) hatte zuvor in seiner Stellungnahme und als Sachverständiger in der öffentlichen Anhörung im Bundestagsfinanzausschuss die Wichtigkeit einer verbesserten Verlustverrechnung betont. Im Fokus des Hearings standen auch verbesserte Abschreibungen digitaler Wirtschaftsgüter und der Investitionsabzugsbetrag.

Die Anhebung der Betragsgrenzen für 2020 und 2021 im Rahmen der Verlustverrechnung stärke zwar kurzfristig die Liquidität von großen Unternehmen. Die Maßnahme gehe jedoch nicht weit genug: Führende wissenschaftliche Institutionen hätten seit 2020 eine deutliche Ausweitung des Instruments gefordert. Es führe zu einer zielgenauen, kurzfristigen und branchenübergreifenden Liquiditätsfreisetzung für betroffene Unternehmen, die vor der Krise erfolgreich waren. Zudem betont der DStV, dass sich aus der Ausweitung der Verlustverrechnung keine dauerhaften Mindereinnahmen ergäben, sondern sie lediglich einen Stundungseffekt bewirke.

Deswegen sei nicht nachvollziehbar, warum nicht gleichfalls der Rücktragzeitraum angepackt wurde, so der DStV in der Anhörung. Gerade kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) helfe die Anhebung des Volumens nur bedingt. Sie hätten vielfach das verrechenbare Volumen aus dem Jahr 2019 bereits ausgeschöpft. Darüber hinaus deckten etwa die Überbrückungshilfen mit den eingeschränkten Fixkostenerstattungen bei weitem nicht den Liquiditätsbedarf ab. Um KMU zu unterstützen, bedürfe es mindestens der Öffnung des Veranlagungszeitraums 2018. Die Beantragung der Verlustverrechnung bedeute für den Berufsstand keine Hürde. Vielmehr zeichne sie sich im Unterschied zu den vielen unterschiedlich ausgestalteten Corona-Hilfspaketen und den Förderkrediten durch ihre Einfachheit aus.

Mit seiner Forderung war der DStV eigenen Angaben zufolge auf einer Linie mit nahezu allen Sachverständigen. Die Stimme der Finanzverwaltung, die Deutsche Steuer-Gewerkschaft, habe sich in ihrer Stellungnahme – wie im Hearing – hingegen zurückhaltend gezeigt. Sie habe eingewandt, dass durch die erst vorläufige Berücksichtigung der Verluste, dann später der endgültigen Berechnung und gegebenenfalls einer Anpassung in der Betriebsprüfung eine vermehrte Arbeitsbelastung auf die Finanzverwaltung zukäme. Der endgültige Abschluss des Verlustrücktrags werde zudem dadurch erschwert, dass die Frist für die Abgabe der Steuererklärungen 2019 für steuerlich beratene Unternehmen bis 31.08.2021 verlängert wurde. So müsse in einem noch längeren Zeitraum mit vorläufigen Berechnungen operiert werden. Die Sache sei daher bürokratieintensiv.

Zur weiteren Stimulierung der Wirtschaft und zur Förderung der Digitalisierung hätten Bund und Länder bei ihrer Corona-Konferenz am 19.01.2021 beschlossen, dass bestimmte digitale Wirtschaftsgüter rückwirkend zum 01.01.2021 sofort abgeschrieben werden können. Die Frage, ob dies einer gesetzlichen Grundlage bedarf oder – wie vom BMF und einigen Ländern geplant – im Wege eines Verwaltungsschreibens geregelt werden könne, habe auf der Agenda der Anhörung gestanden. Der DStV habe sich aus Gründen der Rechtssicherheit dafür ausgesprochen, eine gesetzliche Regelung zu schaffen und zur Klarstellung Beispiele von Wirtschaftsgütern in einem BMF-Schreiben aufzulisten. Andernfalls bestehe das Risiko, dass es zu Unsicherheiten bei den handels- und steuerbilanziellen Ansätzen kommen könnte.

Der Verband nutzte in dem Hearing eigenen Angaben zufolge erneut die Chance, für kulantere Fristen im Rahmen der so genannten Investitionsabzugsregelung nach § 7g EStG zu werben. Er wiederholte damit seine Anregungen aus seinen Stellungnahmen zu den vorangegangenen Corona-Steuerhilfegesetzen, wie er sie auch als Sachverständiger in den jeweiligen Anhörungen vortrug. Eine Verlängerung des Investitionszeitraums am besten bis 2023 wäre eine echte Stütze für KMU in der anhaltenden Krisenzeit, meint der DStV.

Das Gesetzesvorhaben habe im Wesentlichen unverändert den Bundestag und Bundesrat passiert. Die Finanzverwaltung habe mit BMF-Schreiben vom 26.02.2021 ihre Auffassung zur Nutzungsdauer von Computern und Software geändert.

Deutscher Steuerberaterverband e.V., PM vom 10.03.2021

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