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Doppelte Haushaltsführung: Kosten der Lebensführung bei einem Ein-Personen-Haushalt
Führt der Steuerpflichtige im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung am Ort des Lebensmittelpunkts einen Ein-Personen-Haushalt, stellt sich die Frage nach der finanziellen Beteiligung an den Kosten der Lebensführung im Sinne von § 9 Absatz 1 Satz 3 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes nicht.
Im zugrunde liegenden Fall ging es um einen jungen Mann, der zunächst als Student in einer anderen Stadt wohnte, sowie anschließend als wissenschaftlicher Mitarbeiter. Während seiner Studentenzeit erzielte er als Werkstudent und als studentische Hilfskraft Einnahmen. Seinen Lebensmittelpunkt behielt er während der ganzen Zeit am Wohnort seiner Eltern bei. Dort bewohnte er sämtliche Räumlichkeiten im Obergeschoss des Wohnhauses seiner Eltern, während die Eltern im Erdgeschoss wohnten. Beide Geschosse waren jeweils mit Diele, Küche, Bad/WC sowie Wohnräumen ausgestattet. Die Räumlichkeiten hatten jeweils einen Eingang zum mittigen, offenen Treppenhaus.
In seinen Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre machte der Kläger notwendige Mehraufwendungen wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung gemäß § 9 Absatz 1 Satz 3 Nr. 5 Einkommensteuergesetz (EStG) sowie Verpflegungsmehraufwendungen nach § 9 Absatz 4a Satz 12 EStG als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend.
Das Finanzamt ließ zwar die Aufwendungen für die Familienheimfahrten erklärungsgemäß als "Lebensmittelpunktfahrten" zum Werbungskostenabzug zu. Die geltend gemachten Aufwendungen der doppelten Haushaltsführung und den erklärten Verpflegungsmehraufwand berücksichtigte es jedoch nicht. Das Finanzgericht (FG) wies die dagegen gerichtete Klage ab.
Der BFH hat das Urteil des FG auf die Revision des Klägers aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Das FG habe zu Unrecht eine doppelte Haushaltsführung mit der Begründung verneint, der Kläger habe keinen eigenen Hausstand am Ort des Lebensmittelpunkts unterhalten, sondern sei vielmehr in den dortigen elterlichen Haushalt eingegliedert gewesen, so der BFH.
Hier hätten die Eltern dem Kläger sämtliche Räumlichkeiten im Obergeschoss ihres Hauses zur Nutzung überlassen. Der BFH hatte aufgrund der Feststellungen des FG keine Zweifel, dass es sich dabei um eine Wohnung im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 EStG handelt, die dem Kläger nach Größe und Ausstattung ein eigenständiges Wohnen und Wirtschaften gestattet. Der Umstand, dass es sich um eine (bloße) Nutzungsüberlassung und nicht um ein Mietverhältnis handelt, stehe dem Innehaben einer Wohnung nicht entgegen.
Für die doppelte Haushaltsführung sei zudem entscheidend, dass der Kläger als die Haushaltsführung wesentlich bestimmender beziehungsweise mitbestimmender Teil anzusehen ist. Er dürfe nicht lediglich in einen anderen Hausstand eingegliedert sein. Das Vorliegen eines eigenen Hausstands erfordere des Weiteren eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung (§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 EStG). Zu diesem Tatbestandsmerkmal führt der BFH aus, dass diesem nur dann Bedeutung zukomme, wenn der Steuerpflichtige am Lebensmittelpunkt einem Mehrpersonenhaushalt angehört. Dies folge schon aus dem Tatbestandsmerkmal "Beteiligung". Nur wenn mehrere Personen einen gemeinsamen Haushalt führen, könne sich der Einzelne an den Kosten dieses Haushalts und damit den Kosten der Lebensführung "beteiligen".
Hier habe der Kläger dagegen einen Ein-Personen-Haushalt am Heimatort unterhalten, bei dem sich die Frage nach der finanziellen Beteiligung an den Kosten dieses Haushalts (der Lebensführung) nicht stelle. Denn die Kosten der Lebensführung eines Ein-Personen-Haushalts würden denknotwendig von dieser einen Person getragen.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 29.04.2025, VI R 12/23