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Doppelte Haushaltsführung: Aufwendungen für Kfz-Stellplatz neben solchen für die Mietwohnung abziehbar

09.01.2026

Ein Arbeitnehmer kannbei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit im Rahmen einerdoppelten Haushaltsführung Aufwendungen für einen Kfz-Stellplatz neben denAufwendungen für die Mietwohnung als Werbungskosten in Abzug bringen. Das hatder Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.

Der mit seinerHauptwohnung in Niedersachsen ansässige Kläger hatte in Hamburg aus beruflichemAnlass eine Zweitwohnung angemietet. Der monatliche Wohnungsmietzins inklusiveNebenkosten lag über dem Betrag von 1.000 Euro, den das Finanzamt alsHöchstbetrag für die Unterkunftskosten und somit Werbungskosten anerkennt (§ 9Absatz 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes). Daneben mietete derKläger einen Stellplatz für 170 Euro im Monat an. Das Mietverhältnis für denStellplatz war an den Wohnungsmietvertrag bezüglich Laufzeit undKündigungsfrist gebunden. Der Kläger machte die Stellplatzkosten neben denWohnungsmietzinsen als Werbungskosten geltend.

Das Finanzamt ließdie Wohnungsmietzinsen in Höhe von 1.000 Euro monatlich als Werbungskosten zu,versagte jedoch den Abzug der Stellplatzkosten unter Verweis auf den bereitsausgeschöpften Höchstbetrag. Das Finanzgericht gab der Klage statt. Der BFH hatdessen Auffassung bestätigt.

Zwar sei derWerbungskostenabzug für die Unterkunftskosten im Rahmen einer doppeltenHaushaltsführung der Höhe nach auf 1.000 Euro monatlich begrenzt. DieAufwendungen für einen Stellplatz an der Zweitwohnung unterlägen dieserAbzugsbeschränkung aber nicht. Denn diese würden nicht für die Nutzung derUnterkunft, sondern für die Nutzung des Stellplatzes getätigt. Sie seien daher,soweit notwendig, als Werbungskosten abziehbar.

Die Notwendigkeitder Stellplatzanmietung bejahte der BFH vorliegend aufgrund der angespanntenParkplatzsituation in Hamburg. Er hat zudem klargestellt, dass diemietvertragliche Ausgestaltung für die Abzugsfähigkeit der Stellplatzkostenohne Bedeutung ist. Unerheblich sei daher, ob der Stellplatz zusammen mit derWohnung in einem Mietvertrag oder durch einen separaten Mietvertrag,gegebenenfalls von personenverschiedenen Vermietern, angemietet wird. Der weichtdamit ausdrücklich zugunsten der Steuerpflichtigen von der Auffassung derFinanzverwaltung im Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 25.11.2020(BStBl I 2020, 1228, Rz 108) ab.

Bundesfinanzhof, Urteilvom 20.11.2025, VI R 4/23

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