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Digitaler Vertragsdokumentengenerator: Ist zulässig

13.09.2021

Ein juristischer Fachverlag darf einen digitalen Rechtsdokumentengenerator betreiben, mit dem anhand eines Frage-Antwort-Systems und einer Sammlung abgespeicherter Textbausteine Vertragsdokumente erzeugt werden. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.

Die Klägerin ist eine Rechtsanwaltskammer. Die Beklagte ist ein juristischer Fachverlag. Sie stellt im Internet einen digitalen Generator zur Erstellung von Verträgen und anderen Rechtsdokumenten bereit, die Kunden im Rahmen eines Abonnements oder im Wege des Einzelkaufs erwerben können. Hierzu werden dem Kunden verschiedene Fragen gestellt, die er – überwiegend im Multiple-Choice-Verfahren – beantworten muss. Anhand der Antworten werden mithilfe einer Software aus einer Sammlung von Textbausteinen Vertragsklauseln generiert, die zu einem Vertragsentwurf zusammengestellt werden.

Die Klägerin sieht in der digitalen Erstellung eines individuellen Vertragsdokuments eine wettbewerbswidrige Rechtsdienstleistung und nimmt die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht den Unterlassungsantrag abgewiesen. Der BGH hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Die Erstellung eines Vertragsentwurfs mithilfe des digitalen Rechtsdokumentengenerators sei keine nach § 3a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) unlautere Handlung, weil sie keine unerlaubte Rechtsdienstleistung im Sinne von § 2 Absatz 1, § 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) darstelle.

Die Tätigkeit der Beklagten bestehe darin, mithilfe der programmierten und im Internet bereitgestellten Software Vertragsdokumente anhand der Vorgaben der Nutzer zu erstellen. Dabei werde sie nicht in einer konkreten Angelegenheit des Nutzers tätig. Sie habe die Software auf der Grundlage von denkbaren typischen Sachverhaltskonstellationen programmiert, zu denen sie im Vorgriff auf die vorgegebenen Antworten standardisierte Vertragsklauseln entwickelt hat. Die über den üblichen Fall hinausgehenden individuellen Verhältnisse des Anwenders fänden – ähnlich wie bei einem Formularhandbuch – bei der Erstellung des Vertragsdokuments keine Berücksichtigung. Der Nutzer erwarte daher auch keine rechtliche Prüfung seines konkreten Falls.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 09.09.2021, I ZR 113/20

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