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Diabeteskrankes Grundschulkind: Krankenkasse muss Schulbegleitung bezahlen
Für dieSchulbegleitung eines an Diabetes erkrankten Grundschulkindes muss (vorerst)seine Krankenkasse aufkommen. Das hat das Sozialgericht (SG) Frankfurt am Mainentschieden.
Ein achtjährigerJunge leidet an insulinpflichtigem Diabetes mellitus Typ I mit starkenBlutzuckerschwankungen. Er besucht die zweite Klasse einer Grundschule. Bereitsim ersten Schuljahr hatte er bei der Stadt eine Schulbegleitung beantragt, dader Blutzuckerverlauf ständiger Überwachung und gegebenenfalls Interventionbedürfe, wozu er aufgrund seines Alters noch nicht in der Lage sei. Die Stadthatte den Antrag an die Krankenkasse weitergeleitet. Diese hatte dieSchulbegleitung einstweilen übernommen.
Der Junge begehrt nundie Schulbegleitung auch für das zweite Schuljahr. Die Krankenkasse gewährtelediglich häusliche Krankenpflege in Form von Insulininjektionen drei Maltäglich und leitete den Antrag auf Schulbegleitung an die Stadt weiter. Dieselehnte Eingliederungshilfen ab; die Krankenkasse sei einstandspflichtig.
Das Kind beantragteEilrechtsschutz: Entweder die Stadt oder die Krankenkasse müssten seinekontinuierliche Beobachtung während des Schulbesuchs übernehmen.
Das SG hat dieKrankenkasse verpflichtet, einstweilen häusliche Krankenpflege in Form derkontinuierlichen Beobachtung und Intervention beim Blutzuckerverlauf anSchultagen bis zu acht Stunden täglich zu gewähren. Es hat ausgeführt, dass diebegehrte Krankenbeobachtung in Form der Schulbegleitung der Versorgung der hierunstreitig vorliegenden Erkrankung diene. Insoweit genüge die Gewährungregelmäßiger Blutzuckermessungen und Insulingaben während des Schulbesuchs zuim Voraus bestimmten Zeiten drei Mal täglich nicht.
Die schwankendenBlutzuckerwerte infolge wechselnder körperlicher Aktivitäten, unregelmäßigemTagesrhythmus und Infekten machten eine jederzeitige Interventionsmöglichkeiterforderlich. Folglich benötige der Junge auch während des Schulbesuchs eineständige Beobachtung. Nur so könnten in unvorhersehbar auftretenden Situationendie geeigneten Maßnahmen ergriffen werden, um Über- und Unterzuckerungen zuvermeiden. Hierzu sei der Junge wegen seines Alters selbstständig noch nicht inder Lage. Die Köperwahrnehmung sei alters- und entwicklungsentsprechendeingeschränkt. Zudem würden die Blutzuckermessung und Anpassung der Insulingabebei dem Kind während des Schulbesuchs täglich zu unregelmäßigen Zeitenerforderlich. Wegen der Gefahr gesundheitlicher Komplikationen sei dieengmaschige Beobachtung seiner gesundheitlichen Situation notwendig.
Die Stadt hält dasGericht nicht für leistungspflichtig. Bei der beantragten Leistung handle essich nicht um eine solche der Eingliederungshilfe als Hilfe zur angemessenenSchulbildung. Leistungen der häuslichen Krankenpflege hätten kurativenCharakter. Diese erfolgten, wenn sie zur Sicherung des Ziels der ärztlichenBehandlung erforderlich seien. Da der erkrankte Junge auch während deraußerschulischen Zeit der ständigen Überwachung und gegebenenfalls Interventionbedürfe und diese durch seine Eltern sichergestellt werde, stelle diebeantragte Leistung eine Sicherungspflege im Rahmen der häuslichenKrankenpflege dar. Sie sei nicht dem Bereich der Teilhabe zuzuordnen, da sienicht der Bewältigung der Anforderungen des Schulalltags diene. Zudem handle essich um einen einheitlichen Leistungsfall, der nicht künstlich in zwei Begehren(Blutzuckermessung und Insulingabe einerseits und Schulbegleitung andererseits)aufgesplittet werden könne. Die Leistungserbringung habe aus einer Hand zuerfolgen.
SozialgerichtFrankfurt am Main, Beschluss vom 03.11.2025, S 14 KR 445/25 ER, rechtskräftig